Die Nachtragsliquidation erfordert die Bestellung eines Nachtragsliquidators, da das Amt des Liquidators mit der Löschung der GmbH beendet wird. Der Nachtragsliquidator wird durch gerichtlichen Beschluss bestellt (analog § 273 Abs. 4 S. 1 AktG, § 66 Abs. 5 S. 2 GmbHG); die Gesellschafter können den Nachtragsliquidator weder durch Satzungsregelung noch durch einfachen Gesellschafterbeschluss bestimmen (Altmeppen in Altmeppen/Roth, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 74 Rz. 29).

Das Verfahren der Beschwerde gegen den Bestellungsbeschluss richtet sich nach den § 375 Nr. 6, § 402 Abs. 1, § 58 Abs. 1 FamFG. Sie ist jedoch dann mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Nachtragsliquidator bereits alle Handlungen, die zum Aufgabenkreis zählen, abschließend erledigt hat (OLG Düsseldorf v. 17.3.2021 – I -3 Wx 33/21, GmbHR 2021, 1050).

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