Bei Prüfung der Frage, ob grobes Verschulden vorliegt, sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Erläuterungen zu Erklärungsformularen sorgfältig zu lesen und sie zu beachten, sofern sie für einen steuerlichen Laien klar, eindeutig und verständlich sind (BFH v. 23.1.2001 – XI R 42/00, BStBl. II 2001, 379 = AO-StB 2001, 35).
  • Der steuerliche Laie ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, sachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Anders ist dies jedoch, wenn sich ihm Zweifel aufdrängen (oder hätten aufdrängen müssen), ob er seinen steuerlichen Pflichten ohne fachkundigen Rat nachzukommen imstande ist. Wer hier die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe unterlässt, handelt regelmäßig grob fahrlässig (BFH v. 6.10.2004 – X R 14/02, BFH/NV 2005, 156).
  • Wer dagegen aus steuerlicher Unkenntnis an der Komplexität und zunehmenden Verkomplizierung des Steuerrechts scheitert, ohne durch entsprechend eindeutige Hinweise in Erklärungsvordrucken oder Erläuterungen "bösgläubig" gemacht worden zu sein, wird mit einem Änderungsantrag auf nachträgliche Berücksichtigung neuer Tatsachen Erfolg haben.

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