Im Bereich der widerstreitenden Steuerfestsetzung (§ 174 AO) spielt der Antrag des Steuerpflichtigen bei einer Mehrfachberücksichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen (§ 174 Abs. 1 AO) eine entscheidende Rolle. Denn ist ein bestimmter Sachverhalt zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger in mehreren Bescheiden berücksichtigt worden, obwohl nach materiellem Steuerrecht nur eine einmalige Berücksichtigung zulässig wäre, erfolgt die Beseitigung des Widerstreits nur auf Antrag des Steuerpflichtigen.

Dabei kann sich ein Widerstreit in mehrfacher Hinsicht ergeben:

  • Ein Sachverhalt wird bei einem Steuerpflichtigen in einem Besteuerungszeitraum bei zwei verschiedenen Steuerarten erfasst (Objektkollision).
  • Ein bestimmter Sachverhalt wird bei mehreren Steuerpflichtigen der Besteuerung unterworfen (Subjektkollision).
  • Ein bestimmter Sachverhalt wird beim Steuerpflichtigen in verschiedenen Besteuerungszeiträumen mehrfach erfasst (Periodenkollision).
  • Der Steuerpflichtige wird für den gleichen Besteuerungszeitraum von mehreren Finanzämtern zur gleichen Steuerart herangezogen (Zuständigkeitskollision).

Ein bestimmter Sachverhalt ist mehrfach berücksichtigt, wenn er dem FA bei der Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung bekannt war und als Entscheidungsgrundlage herangezogen und verwertet wurde (BFH v. 6.3.1990 – VIII R 28/84, BStBl. II 1990, 558). Ein Steuerbescheid kann bei Doppelberücksichtigung eines Sachverhalts auch dann geändert werden, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats stammt (BFH v. 9.5.2012 – I R 73/10, BStBl. II 2013, 566). Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt dagegen nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt werden können (BFH v. 20.3.2019 – II R 62/15, BFH/NV 2019, 674).

Beraterhinweis Eine besondere Antragsfrist enthält § 174 Abs. 1 S. 2 AO. Danach ist ein Änderungsantrag noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des letzten der betroffenen Steuerbescheide zulässig. Dadurch wird sichergestellt, dass bei doppelter oder mehrfacher Berücksichtigung belastender Tatsachen auch eine Steuerfestsetzung korrigiert werden kann, für die die Festsetzungsfrist an sich abgelaufen ist. Im Übrigen bewirkt der rechtzeitig gestellte Antrag eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO.

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