Leitsatz

Aufgrund der BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteil v. 14. 12. 1995, BFH/NV 1996 S. 76) wurde die Übertragung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft für Zwecke der Schenkungsbesteuerung so behandelt, als wenn ein Anteil am Saldo zwischen Besitz- und Schuldposten übergegangen ist. Dies entsprach nicht der Vorgehensweise der Finanzverwaltung, die in einer solchen Übertragung einen separaten Übergang von Besitzposten und Schuldposten sah und daher wegen der Übernahme der anteiligen Schulden zu einer gemischten Schenkung kam. Das oben angeführte BFH-Urteil wurde von der Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewandt (vgl. gleichlautende Ländererlasse v. 9. 9. 1996, BStBl 1996 I S. 1172).

Nunmehr hat der BFH zur Rechtslage vor dem Jahressteuergesetz 1997 entschieden, dass die bei Übertragung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft übernommenen anteiligen Gesellschaftsschulden schenkungsteuerlich kein Entgelt für die Übertragung des Gesellschaftsanteils darstellen und somit auch keine gemischte Schenkung vorliege ( → Schenkung/Schenkungsteuer ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.02.1999, II R 65/97

Anmerkung

Anmerkung: Die Finanzverwaltung wird aufgrund dieser erneuten Entscheidung des BFH nicht umhin kommen, ihren Nichtanwendungserlass für die Altfälle aufzuheben . Für Erwerbe ab dem 1. 1. 1996 gilt § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG, der bei einem Erwerb von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft diesen Erwerb aufsplittet in den Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter und der anteiligen Schulden. Damit will der Gesetzgeber eine solche Übertragung als gemischte Schenkung behandeln. Ob der Gesetzeswortlaut dies allerdings hergibt, wird im Schrifttum bezweifelt. Man wird auch hier mit weiteren finanzgerichtlichen Verfahren rechnen müssen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge