Leitsatz

Eine in Gründung befindliche GmbH & Co. KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die kein Handelsgewerbe betreibt, kann bei der Anwendung des § 13a ErbStG nicht vor ihrer Eintragung in das Handelsregister als gewerblich geprägte Personengesellschaft beurteilt werden.

 

Normenkette

§ 13a ErbStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 105 Abs. 2, § 123, § 161 Abs. 2, § 176 Abs. 1 HGB

 

Sachverhalt

Die Erblasserin sollte alleinige Kommanditistin einer ausschließlich vermögensvewaltend tätigen GmbH & Co. KG sowie alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH werden. Beide Gesellschaften wurden erst wenige Monate vor dem Tod der Erblasserin gegründet und waren bei ihrem Tod noch nicht im Handelsregister eingetragen. Der Kläger verlangte als Alleinerbe für den Anteil an der KG vergeblich die Steuervergünstigungen gem. § 13a ErbStG.

Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Münster, Urteil vom 16.08.2007, 3 K 5382/04 Erb, Haufe-Index 1849585, EFG 2008, 70).

 

Entscheidung

Auch der BFH sah in dem KG-Anteil kein nach § 13a ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen. Der Kläger habe keinen Anteil an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erworben. Die Erblasserin habe als Alleingesellschafterin der in Gründung befindlichen GmbH persönlich für deren Verbindlichkeiten und somit auch für die Verbindlichkeiten der ebenfalls in Gründung befindlichen KG gehaftet. Ob bis zum Tod der Erblasserin derartige Verbindlichkeiten begründet worden seien, sei unbeachtlich. Auch die Haftungsbeschränkung für Kommanditisten sei der Erblasserin noch nicht zugute gekommen.

 

Hinweis

1. Anteile an einer ausschließlich eigenes Vermögen verwaltenden Personengesellschaft zählen gem. § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG nur dann zum begünstigten Betriebsvermögen, wenn es sich um eine Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt. Dazu dürfen bei der Gesellschaft lediglich eine oder mehrere Kapitalgesellschaft(en) persönlich haftende(r) Gesellschafter und nur diese(r) oder Nichtgesellschafter-Geschäftsführer sein.

2. Waren bei einer solchermaßen gewerblich geprägten GmbH & Co. KG im Zeitpunkt des Erwerbs eines Anteils an der KG weder die KG noch die GmbH bereits im Handelsregister eingetragen und war der Erblasser an beiden Gesellschaften – an der GmbH nur allein – beteiligt, scheidet die Anwendung des § 13a ErbStG aus zwei Gründen aus, wobei bereits jeder für sich steuerschädlich ist.

3. Steuerschädlich ist jeweils, dass die fehlende Eintragung im Handelsregister in der Person des Erblassers und damit auch des Erben zu einer persönlichen Haftung führt, wenn die KG schon vor Eintragung im Handelsregister Verbindlichkeiten eingeht. Bei fehlender Eintragung einer gewerblich geprägten KG ist sie noch nicht nach den §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 S. 1 HGB als Kommanditgesellschaft, sondern mit der Folge einer persönlichen Haftung der Gesellschafter wie eine GbR zu behandeln. Ist auch die Komplementär-GmbH noch nicht im Handelsregister eingetragen und war der Erblasser alleiniger Gesellschafter dieser GmbH, ergibt sich über die Alleingesellschafterstellung in der GmbH ein weiterer Grund für eine persönliche Haftung des Erblassers für etwaige Verbindlichkeiten der KG.

4. Da aber eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nur vorliegt, wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters einnehmen, steht die persönliche Haftung des Erblassers der Annahme entgegen, er sei Gesellschafter einer Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG und damit Inhaber eines Gesellschaftsanteils i.S.d. § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gewesen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 04.02.2009 – II R 41/07

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