Kommentar

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine KG, im Jahr 1972 der von ihr unterhaltenen Unterstützungskasse (e. V.) Zuwendungen geleistet, deren Abzug als Betriebsausgabe das Finanzamt im Anschluß an eine nach Jahren durchgeführte Außenprüfung versagte. Daraufhin beschloß der Vorstand der Unterstützungskasse im Jahr 1980, diese Zuwendung mit sofortiger Wirkung zurückzuerstatten. Die Beteiligten stritten darüber, ob der zurückgewährte Betrag bei der Klägerin zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme geführt hat. Das Finanzamt bejahte dies. Klage und Revision der Klägerin blieben ohne Erfolg. Der BFH führte aus, daß die Zuführungen der Klägerin an die Unterstützungskasse auch insoweit betrieblich veranlaßter Aufwand der Klägerin gewesen sei, als diese Leistungen zu einer Überdotierung der U-Kasse und deshalb nicht zu abzugsfähigen Betriebsausgaben bei der Klägerin geführt hätten. Die Rückgewähr betrieblich veranlaßter Aufwendungen sei nach der Wertung und Systematik des EStG als Ertrag zu behandeln. Die Rückgewähr der Zuwendungen durch die Unterstützungskasse sei keine (nichtsteuerbare) Kapitalrückzahlung gewesen. Die zurückgewährten Beträge seien auch nicht deshalb steuerfrei, weil der sie veranlassende frühere Aufwand nicht zu einem Betriebsausgabenabzug geführt habe. Es gebe keinen Grundsatz des Einkommensteuerrechts, daß mit nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebseinnahmen bei der Gewinnermittlung außer Ansatz blieben (vgl. BFH, Urteil v. 4. 12. 1991, I R 26/91, BStBl 1992 II S. 686). Der Gesetzgeber habe bisher lediglich geregelt, daß der Rückfluß einer betrieblich veranlaßten, aber nicht abziehbaren Geldbuße den Gewinn nicht erhöhen dürfe ( § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 3 EStG ). Diese Sonderregelung sei indessen als Ausnahmetatbestand zu werten und könne nicht auf die übrigen nach § 4 Abs. 5 sowie § 4b, c und d EStG mit einem Abzugsverbot belegten Betriebsausgaben übertragen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.08.1996, VIII R 24/95

Anmerkung:

Keine Probleme wirft der Fall auf, in dem es um die Rückgewähr von als Betriebsausgaben abziehbaren Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse geht. Hier kann die Erfassung der zurückgewährten Beträge als steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht zweifelhaft sein (vgl. schon BFH, Urteil v. 4. 12. 1991, I R 68/89, BStBl 1992 II S. 744). Umstritten war und ist dagegen die vom BFH nunmehr entschiedene Frage, ob die Rückgewähr auch dann zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen beim Trägerunternehmen führt, wenn die Hingabe dieser Beträge an die U-Kasse nicht zu einer abziehbaren Betriebsausgabe beim Trägerunternehmen führte. Schon die bislang h. M., der sich das Besprechungsurteil angeschlossen hat, bejahte dies. Die dagegen erhobene Kritik (vgl. z. B. Heinicke in Schmidt, EStG, Kommentar, 16.Aufl., § 4 Rdnr. 460, Stichwort „Abfindung”, e, bb, m. w. N.; Schwedhelm/Olbing, BB 1994 S. 612) ließ der BFH nicht gelten. Schon früher hatte der BFH entschieden, daß es keinen Grundsatz des ESt-Rechts gebe, daß mit nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebseinnahmen bei der Gewinnermittlung außer Betracht blieben. Aus dem Grundsatz, daß mit steuerfreien Betriebseinnahmen in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben nicht abgezogen werden dürften ( § 3c EStG ), könne nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß mit nicht zum Abzug zugelassenen oder nicht gewinnmindernd geltend gemachten Betriebsausgaben zusammenhängende Betriebseinnahmen steuerfrei seien (BFH, Urteil v. 28. 5. 1968, IV 65/67, BStBl 1968 II S. 581, betreffend Rückzahlung von nicht als Betriebsausgaben geltend gemachten Schmiergeldern).

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