Leitsatz

Zahlt der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämien selber, unterliegt der Auszahlungsanspruch im Todesfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer auch dann, wenn der Begünstigte zum Lebensunterhalt des Versicherungsnehmers beigetragen hat.

 

Sachverhalt

Der Kläger war Erbe und Begünstigter aus einer Lebensversicherung seiner langjährigen Lebensgefährtin. Da der Kläger über das höhere Einkommen verfügte, wurde der Lebensunterhalt der Lebensgemeinschaft überwiegend aus seinem Einkommen bestritten. Die Prämien einer Lebensversicherung wurden aber von der Verstorbenen selber entrichtet. Die Finanzverwaltung unterwarf nicht nur den Erbanteil sondern auch die Auszahlung der Versicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Der Kläger war der Auffassung, dass die Auszahlung der Lebensversicherung steuerfrei erfolgen müsse, da er nicht bereichert sei, da die Prämien durch den von ihm getragenen höheren Lebensunterhalt mit beglichen wurden.

 

Entscheidung

Das Gericht hat die zulässige Klage als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG voraussetzt, dass die Zuwendung an den Dritten im Verhältnis zum Erblasser alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen Zuwendung aufweist. Die verstorbene Lebensgefährtin hatte die Lebensversicherungsprämien aus ihrem eigenen Vermögen bezahlt und war nach den Ermittlungen des Gerichtes auch in der Lage, die Prämien selber zu bezahlen. Dass in einer Partnerschaft derjenige, der über ein höheres Einkommen verfügt, regelmäßig höhere Beiträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt erbringt, ändert nichts daran, dass von einer eigenen Zahlung der Versicherungsnehmerin auszugehen ist. Dafür, dass die Zahlung der Prämien als Gegenleistung für den höheren Beitrag zum Lebensunterhalt anzusehen ist, ergaben sich nach den Feststellungen des Gerichtes keine Anhaltspunkte, die Stellung als Begünstigter ist nicht entgeltlich erworben worden.

Die Auszahlung der Versicherungssumme stellte damit im Ergebnis eine Bereicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG dar.

 

Hinweis

Das Urteil des hessischen FG ist rechtskräftig.

Zu beachten ist, dass das FG München (Urteil v. 26.7.2006, 4 K 4359/03, EFG 2006 S. 1921) in dem Fall, dass der aus der Versicherung Begünstigte die Versicherungsprämien selber entrichtet hatte, nicht von einem Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausgegangen war. Durch die von der Versicherungsnehmerin aber im vorliegenden Fall selber gezahlten Prämien war eine gleichlautende Entscheidung nicht möglich.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 02.04.2009, 1 K 2778/07

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