Leitsatz

Auch bei einer Betriebserweiterung ist für die Darlegung der Investitionsabsicht keine verbindliche Bestellung zur Bildung einer Ansparabschreibung erforderlich, wenn bereits konkrete Vorbereitungshandlungen vorgenommen wurden.

 

Sachverhalt

Der Kläger plante im Jahr 2005 eine Erweiterung der Kapazität seiner vorhandenen Photovoltaikanlage um ca. das Dreifache der bisherigen Leistung. Dazu waren bereits Maßnahmen am Dach vorgenommen und die Einspeisungsgenehmigung beantragt worden. Das Finanzamt versagte die beantragte Ansparabschreibung, weil eine Betriebserweiterung anzunehmen sei und noch keine verbindliche Bestellung vorlag. Das FG gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG war die Investitionsabsicht im Jahr 2005 hinreichend konkretisiert, selbst wenn man von einer wesentlichen Betriebserweiterung ausgeht. Grundsätzlich erfordert die Darlegung der Investitionsabsicht eine Prognoseentscheidung über das voraussichtliche Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" erfüllt, wenn auf Grund aller Umstände des Einzelfalls und der bereits gegenwärtigen, vorhandenen Tatsachen entschieden werden kann, dass die Investition voraussichtlich durchgeführt wird. Lediglich bei einer Neugründung und bei einer wesentlichen Erweiterung sind unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsverhinderung besondere Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investition zu stellen. Dies ist grundsätzlich das Vorliegen einer verbindlichen Bestellung oder des Herstellungsbeginns. Dieses Erfordernis besteht im vorliegenden Fall nicht, weil der Kläger im Jahr der Rücklagenbildung bereits Vorbereitungsmaßnahmen für die geplante Investition durchgeführt hat, die diese hinreichend konkretisierten. Im Übrigen ist fraglich, ob bereits in der beschriebenen Kapazitätserweiterung eine solche im Sinne der BFH-Rechtsprechung vorliegt.

 

Hinweis

Gegen die Entscheidung hat die Verwaltung Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 15/10). In vergleichbaren Fällen, die sich auch bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG n.F. ergeben können, sollte deshalb der Ausgang des Revisionsverfahrens abgewartet werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 21.01.2010, 11 K 435/08 E

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