Der BFH hat in seiner neueren Rspr. für deutlich mehr Klarheit gesorgt, was unter anschaffungsnahen Aufwendungen zu verstehen ist. Betroffene Stpfl., die ein der Einkünfteerzielung dienendes Objekt entgeltlich oder teilentgeltlich erwerben, können sich mit der Durchführung ihrer Instandsetzungsaufwendungen dahingehend auf § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einstellen, dass sie in jedem Fall vermeiden, innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu überschreiten. Ein derartiges Verhalten ist auch nicht rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 42 AO. Bei teilentgeltlichem Erwerb beschränkt sich die Prüfung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG lediglich auf den entgeltlich erworbenen Teil, da nur insoweit Anschaffungskosten entstehen. Wird der unentgeltlich erworbene Teil ebenfalls einkünfterelevant genutzt, sind die hierauf entfallenden Instandsetzungskosten sofort als Werbungskosten abziehbar.

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