Rz. 85

Wird der Zuschuss erfolgswirksam behandelt, so hat das keine Auswirkung auf die Bewertung des Anlagegegenstands, ob er vor oder nach der Anschaffung des Anlagegegenstands gewährt wird. Im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Zuschusses wird dieser als Betriebseinnahme und damit erfolgswirksam gebucht. Der Anlagegegenstand wird mit den ungekürzten Anschaffungskosten angesetzt.

 

Rz. 86

Wird der Zuschuss aber erfolgsneutral behandelt und vor oder nach der Anschaffung des Anlagegegenstands gezahlt, so gibt es folgende Varianten[1]:

 
Erfolgsneutral behandelte Zuschüsse
Nach der Anschaffung gewährter Zuschuss Vor der Anschaffung gewährter Zuschuss

Ansatz des Anlageguts bei der Anschaffung mit den vollen Anschaffungskosten.

(1) Buchung also:

Anlagegegenstand

an Finanzkonto.

(2) Buchung bei Zuschussgewährung:

Finanzkonto

an Anlagegegenstand.

(1) Buchung des Zuschusses:

Finanzkonto

an steuerfreie Rücklage.

(2) Buchung des Anlagegegenstandes:

Anlagegegenstand

an Finanzkonto.

(3) Übertragung der Rücklage:

Steuerfreie Rücklage

an Anlagegegenstand.
Ebenso ist zu verfahren, wenn der Anlagegegenstand mithilfe eines Darlehens angeschafft worden ist und der Zuschuss mit dem Darlehen verrechnet oder zu seiner Tilgung verwendet wird.[2] Für die Bildung der Rücklage in der Steuerbilanz (1) ist nicht die Aufnahme des Anlagegegenstands in das besondere Verzeichnis gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG erforderlich. Die Aufnahme des Wirtschaftsgutes in das besondere Verzeichnis ist erst bei Übertragung der Rücklage (3) erforderlich.[3]

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