Leitsatz

Ob der Dienstwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich genutzt wird, ist für die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ohne Bedeutung

 

Sachverhalt

Der Kläger ist von Beruf Bankkaufmann. Sein Arbeitgeber hat ihm einen betrieblichen PKW zur Verfügung gestellt, welchen der Kläger auch privat nutzen durfte. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils erfolgte nach der 1%-Regelung. Auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde von Seiten des Arbeitgebers verzichtet, weil der Kläger für derartige Fahrten nicht den Firmenwagen sondern öffentliche Verkehrsmittel nutzte. Da ein steuerlich anzuerkennendes Nutzungsverbot bzgl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte nicht nachgewiesen werden konnte, hat das Finanzamt den geldwerten Vorteil für diese Fahrten gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03-% Regelung) versteuert. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, dass ein schriftliches Nutzungsverbot des Arbeitgebers vom 4. 9. 2001 vorgelegen hätte, welches auch durch die Vorlage der auf den Kläger lautenden Jahreskarte für die Bundesbahn überwacht worden sei. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass bei einer jährlichen Fahrleistung von 18.000 km nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen sei, dass der Kläger zumindest ab und zu den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Dies reiche für eine Besteuerung des geldwerten Vorteils aus.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichtes ist die Besteuerung der PKW-Nutzung nach den §§ 19 Abs. 1 Nr.1, 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zutreffend in Höhe von 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt. Denn nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG kommt es nicht darauf an, ob der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich genutzt wird, sondern darauf, ob er hierfür genutzt werden "kann". Da im Streitfall kein arbeitsvertragliches Nutzungsverbot nachgewiesen werden konnte, und sich auch aus den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen keine Untersagung der Nutzung des Fahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergab, ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug dem Kläger zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung gestellt wurde. Die Mitteilung des Arbeitgebers vom 4. 9. 2001 enthält lediglich den Hinweis dass eine Versteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unterbleibt, weil der Kläger ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel für diese Fahrten nutzt. Damit fehlt es im Streitfall an einem rechtsverbindlichen steuerlich berücksichtigungsfähigen Nutzungsverbots bezüglich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Folge, dass es auf die Vorlage der auf den Kläger ausgestellten Bahnkarte als Nachweis für die Überwachung des behaupteten Nutzungsverbotes nicht mehr ankommt. Die vergleichsweise grobe Typisierung durch § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist nach Auffassung des FG jedenfalls so lange sachgerecht, als der Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG die Möglichkeit hat, durch die Führung eines Fahrtenbuches der pauschalen Einnahmeermittlung zu entgehen.

 

Hinweis

Da gegen das vorstehende Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt wurde (Az. beim BFH: VI B 53/07) besteht noch die Hoffnung, dass der BFH die Revision zulässt. In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 26.03.2007, 11 K 1844/05

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