LfSt Bayern, 3.12.2010, S 2293.1.1 - 4/2 St 32

Der saudi-arabischen income tax unterliegen natürliche Personen mit ihren gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften und juristische Personen mit ihren gewerblichen Einkünften. Nicht ansässige Personen sind nur mit ihren aus saudi-arabischen Quellen stammenden Einkünften steuerpflichtig. Bei ihnen wird diese income tax in Form einer abgeltenden Quellensteuer (withholding tax for Non-Residents) erhoben.

Die Sätze dieser Quellensteuer betragen:

- 5 % für Betriebsstättengewinne, Dividenden, Zinsen sowie für Honorare für technische und beratende Leistungen,
- 15 % für Lizenzgebühren und für Zahlungen für Dienstleistungen von der Hauptverwaltung oder von verbundenen Unternehmen,
- 20 % für Managementgebühren.

Diese abgeltende Quellensteuer für Nicht-Ansässige ist eine besondere Erhebungsform der income tax in Saudi-Arabien. Sie entspricht daher der im Anhang 12 II des Einkommensteuer-Handbuchs genannten income tax und ist mit der deutschen Einkommensteuer im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG vergleichbar.

Das Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen (Anhang 12 II des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs zu § 34c EStG) wird bei nächster Gelegenheit entsprechend angepasst.

Anmerkung des BayLfSt:

Das Schreiben entspricht im Wesentlichen einem Schreiben des BMF vom 1.12.2010, IV B 3 – S 2293/10/10003, das in einem Einzelfall ergangen ist.

 

Normenkette

EStG § 34c Abs. 1

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