Kommentar

Regelmäßig veröffentlicht die Finanzverwaltung zum Jahreswechsel ein umfassendes BMF-Schreiben, in dem sie an diversen Stellen Überarbeitungen und Anpassungen vornimmt, obwohl der UStAE schon unterjährig umfassend geändert oder ergänzt worden ist. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen werden Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen. Obwohl materiell-rechtliche Änderungen damit nicht verbunden sind, ist die Aufnahme von einigen BFH-Entscheidungen für die Praxis wichtig.

Die rechtliche Problematik

Die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung – der UStAE – werden permanent fortgeschrieben. Einmal im Jahr – regelmäßig zum Jahresende – wird dann der UStAE noch einmal durchgesehen und redaktionell angepasst. Dabei werden insbesondere Verweise auf bisher noch nicht enthaltene Urteile des BFH sowie des EuGH mit aufgenommen, die unterjährig schon im BStBl veröffentlicht worden waren. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine für die Praxis wesentlichen Neuerungen. Anhand der Aufnahme der neuen Urteile des BFH kann aber noch einmal gut nachverfolgt werden, welche rechtlichen Änderungen sich in den vergangenen Monaten ergeben haben.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Die Anpassungen durch das BMF-Schreiben lassen sich im Wesentlichen in 3 Kategorien einordnen:

  • redaktionelle und sprachliche Änderungen;
  • Klarstellungen und Präzisierungen der bisherigen Anweisungen;
  • Aufnahme weiterer Rechtsprechung in den UStAE.

Allgemein wird im UStAE die zum 1.1.2019 erfolgten Änderung bei der Definition der Bemessungsgrundlage in § 10 Abs. 1 UStG in den Gesetzesangaben vollzogen (Zusammenfassung von § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 UStG a. F. zu einem neuen Satz 2 sowie Definition aus Sicht des leistenden Unternehmers).

Über die rein redaktionellen Änderungen hinausgehende Anpassungen im UStAE werden in den folgenden Abschnitten vorgenommen:

Abschnitt Inhalt
Abschn. 2.1 Abs. 4 UStAE Die Finanzverwaltung nimmt einen Hinweis auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Teilnahme an einem Wettbewerb zur Erzielung von Preisgeldern oder anderen Vergütungen auf. Die Finanzverwaltung[1] hatte schon unterjährig ausführlich dazu Stellung genommen und aufgrund der Rechtsprechung von EuGH[2] und BFH[3] in Abschn. 1.1 Abs. 24 und Abs. 25 UStAE die Abgrenzung von nichtunternehmerischer Teilnahme an Wettbewerben gegen ein platzierungsabhängiges Entgelt von der unternehmerisch (steuerbar) vorgenommenen Teilnahme an Wettbewerben gegen ein von der Platzierung unabhängiges Entgelt (z. B. Antrittsgeld) vorgenommen.
Abschn. 2b.1 UStAE

Zur Frage der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nimmt die Finanzverwaltung in Abschn. 2b.1 UStAE 2 Hinweise auf schon in 2019 veröffentlichte BMF-Schreiben auf.

  • Unter welchen Bedingungen eine juristische Person des privaten Rechts als sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des EuGH[4] eingestuft werden kann, wurde vom BMF[5] mit Schreiben vom 18.9.2019 geregelt.
  • Zur gesonderten Prüfung möglicher größerer Wettbewerbsverzerrungen bei § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG wird auf das BMF-Schreiben[6] vom 14.11.2019 verwiesen.
Abschn. 3.10 UStAE Im Zusammenhang mit der Frage der Einheitlichkeit der Leistung nimmt die Finanzverwaltung an verschiedenen Stellen als Verweis die Entscheidung des BFH[7] auf, dass die Lieferung von Pflanzen mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung bildet, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges Drittes (Gartenanlage) geschaffen wird.
Abschn. 4.12.10 UStAE Zur Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nimmt die Finanzverwaltung unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH[8] den Hinweis auf, dass die Überlassung eines landwirtschaftlichen ­Betriebs mit aus Rebflächen bestehenden landwirtschaftlichen Grundflächen nicht als Vermietung und Verpachtung von Vorrichtungen oder Maschinen eingestuft werden kann.
Abschn. 4.22.2 Abs. 2 UStAE Berufen sich gemeinnützige Sportvereine bezüglich der Besteuerung ihrer Mitgliedsbeiträge auf die MwStSystRL und behandeln sie als Entgelte für Leistungen, kann unter den weiteren Voraussetzungen die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zur Anwendung kommen. Die Finanzverwaltung nimmt einen Hinweis auf ihr Schreiben vom 4.2.2019[9] in den UStAE auf.
Abschn. 12.8 Abs. 2 UStAE

Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Schaustellern u. ä. werden 2 Urteile als Hinweise in den UStAE mit aufgenommen:

  • Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr ­veranstalteten Dorffestes für von ihr organisierte "Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige ­Lustbarkeiten" verlangt, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.[10]
  • Die ...

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