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Anpassung des UStAE zum Jahresende 2023

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Regelmäßig veröffentlicht die Finanzverwaltung zum Jahreswechsel ein abschließendes BMF-Schreiben, in dem sie an diversen Stellen Überarbeitungen und Anpassungen vornimmt, obwohl der UStAE schon unterjährig umfassend geändert oder ergänzt worden ist. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen erfolgen Klarstellungen oder Präzisierungen. Obwohl damit keine materiell-rechtlichen Änderungen verbunden sind, ist die Aufnahme von einigen BFH-Entscheidungen für die Praxis wichtig.

Wichtig

Da sich die Verabschiedung der auch die Umsatzsteuer betreffenden Änderungen des Wachstumschancengesetzes aufgrund der Schwierigkeiten bei der Aufstellung des Bundeshaushalts 2024 in das Jahr 2024 verlagert (soweit es überhaupt zu einer Verabschiedung kommen sollte), sind in diesem Schreiben noch keine Änderungen betreffend der geplanten Anpassung der Abgabemodalitäten für die Jahressteuererklärung und die Voranmeldungen sowie für die Ist-Versteuerung aufgenommen worden.

Die rechtliche Problematik

Die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung – der UStAE – werden permanent fortgeschrieben. Einmal im Jahr – regelmäßig zum Jahresende – wird dann der UStAE noch einmal durchgesehen und redaktionell angepasst. Dabei werden insbesondere Verweise auf bisher noch nicht enthaltene Urteile des BFH sowie des EuGH mit aufgenommen, die unterjährig schon im BStBl veröffentlicht worden waren. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine für die Praxis wesentlichen Folgen. Anhand der Aufnahme der neuen Urteile des BFH kann aber noch einmal gut nachverfolgt werden, welche rechtlichen Änderungen sich in den...

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