Die erste Tätigkeitsstätte ist

  • die ortsfeste betriebliche Einrichtung
  • des Arbeitgebenden, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgebenden bestimmten Dritten,
  • der der Arbeitnehmende dauerhaft zugeordnet sind (§ 9 Abs. 4 S. 1 EStG).

Dienst- oder arbeitsrechtliche Zuordnung: Die Zuordnung ist zu bestimmen durch

  • die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie
  • die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen (§ 9 Abs. 4 S. 2 EStG).

Eine dauerhafte Zuordnung ist insbesondere gegeben, wenn Arbeitnehmende unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden sollen (§ 9 Abs. 4 S. 3 EStG).

Anderweitige Zuordnungskriterien: Sofern eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte fehlt oder sie nicht eindeutig ist, so ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der Arbeitnehmende dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden sollen oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden sollen (§ 9 Abs. 4 S. 3 EStG).

Beachten Sie: Je Dienstverhältnis haben Arbeitnehmende höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. Wenn die genannten Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten vorliegen, so ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgebende bestimmt. Wenn es an dieser Bestimmung fehlt oder sie nicht eindeutig ist, so ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 S. 5 ff. EStG).

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