Zu beurteilen ist, ob Aufwendungen für Miete oder Pacht vorliegen. Die Frage ist im Einzelfall je nach Gestaltung des Vertrages zu entscheiden.

Ein klassischer Mietvertrag liegt abermals nicht vor.

Gemischter Vertrag: Sofern bei einem gemischten Vertrag

  • eine Trennung der Leistungen möglich ist, so ist jede Leistung für sich zu betrachten. Das Entgelt ist dann – sofern erforderlich durch Schätzung – aufzuteilen.
  • Für den Fall, dass eine Trennung ausgeschlossen ist, so ist zu entscheiden, ob eine Leistung den Vertrag prägt. Wenn die letztgenannte Leistung unter einen Tatbestand des § 8 Nr. 1 GewStG fällt, ist das Entgelt insgesamt hinzuzurechnen und nicht aufzuteilen.[23]

Vertrag eigener Art: Bei einem Vertrag eigener Art ist das Entgelt im Gegensatz dazu grundsätzlich nicht aufzuteilen. Eine Hinzurechnung unterbleibt insgesamt. Ein entsprechender Vertrag liegt vor, wenn die unterschiedlichen Leistungen so miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag ganz eigener Art entsteht. Der Vertrag kann dann nicht mehr als ein Nebeneinander von Leistungen verschiedener Vertragstypen umschrieben werden.[24]

[23] MdF NRW, Erl. v. 2.7.2012 – G 1422 - 95 - V B 4, gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl. I 2012, 654.

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