AK des Grund und Bodens: Einkommensteuerrechtlich handelt es sich bei derartigen Aufwendungen regelmäßig um AK des Grund und Bodens, da sie den Wert des Grund und Bodens erhöhen und kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem errichteten Gebäude besteht[1]. Zu nachträglichen AK des Grund und Bodens kann auch ein Flächenbeitrag i.S.d. § 58 Abs. 1 BauGB führen[2].

AK-Begriff des § 255 Abs. 1 HGB: Maßgeblich für die ertragsteuerrechtliche Einordnung der anfallenden Kosten ist der AK-Begriff des § 255 Abs. 1 HGB, wonach AK die Aufwendungen sind, die geleistet werden, um

Hierzu gehören auch nachträglich anfallende AK (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB).

Wird mit Erschließungsmaßnahmen das Grundstück in einen betriebsbereiten Zustand versetzt, sind die dadurch verursachten Aufwendungen den AK des Grund und Bodens zuzurechnen[3]. Beachten Sie: Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der Erschließung

  • um eine öffentliche Erschließungsanlage oder
  • um eine private Erschließungsanlage handelt und
  • in welchem zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gewand die Erschließung vorgenommen wird.

Erlangung eines besonderen – über den bisherigen Zustand hinausgehenden – Gepräges? Entscheidend ist allein, ob die Erschließung die Nutzbarkeit des Grund und Bodens – unabhängig von der Bebauung des Grundstücks und dem Bestand von auf dem Grundstück errichteten Gebäuden – erweitert und damit dem Grundstück ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes Gepräge gibt.

So kann z.B. die Zahlung eines Grundstückseigentümers an seinen Nachbarn für eine Zufahrtbaulast auch dann zu AK des Grund und Bodens führen, wenn damit ein zweiter Zugang zum Grundstück eröffnet wird[4].

Zahlungen, die der Erwerber eines unbebauten Grundstücks aufgrund eines Durchführungs- und Erschließungsvertrages für von der Gemeinde durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i.S.d. § 8 Abs. 3 BNatSchG leistet, sind als nachträgliche AK des Grund und Bodens der auf diesem Grundstück errichteten Gebäude und Außenanlagen zu qualifizieren[5].

Wird ein zusammenhängendes Grundstück an die Kanalisation angeschlossen und werden dadurch bisher als Weideland genutzte Flächen bebaubar, handelt es sich bei den darauf entfallenden Beiträgen für die Herstellung der Entwässerungsanlage auch dann um nachträgliche AK des Grund und Bodens, wenn ein im Übrigen aufstehendes Wohngebäude bereits über eine Sickergrube verfügte[6].

Erstmalige Erschließungskosten: Beiträge zur erstmaligen Erschließung eines Grundstücks sind jedoch nur dann (nachträgliche) AK, wenn sie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dessen Beschaffung tatsächlich zuzuordnen sind. Erheben Gemeinden Beiträge mit dem Ziel der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung ihrer eigenen Infrastruktur, können darin nur dann nachträgliche AK der betroffenen Grundstücke gesehen werden, wenn sie – zumindest auch – deren Benutzbarkeit zugutekommen und – unabhängig von der Art ihrer Benutzung – zu einer Wertsteigerung der Grundstücke selbst führen[7].

Nachträglich geforderte Erschließungsbeiträge führen dagegen weiterhin zu (nachträglichen) AK des Grund und Bodens, wenn die Gemeinde aufgrund einer Satzungsänderung lediglich den Berechnungsmaßstab ändert, die Beitragspflicht als solche ihren Grund aber weiterhin in einer erstmaligen Erschließungsanlage hat[8].

Verkehrstechnische Anbindung eines Grundstücks: Werden Aufwendungen für die verkehrstechnische Anbindung eines Grundstücks geleistet, damit

  • ein Bebauungsplan entsprechend den Vorstellungen des Steuerpflichtigen geändert werden kann und
  • eine Baugenehmigung erteilt werden kann,

liegen nachträgliche AK des Grund und Bodens vor – auch wenn die Maßnahmen nicht in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang zum Grundstück stehen[9].

Beiträge für die Zweiterschließung eines Betriebsgrundstücks durch eine weitere Straße sind nur dann nachträgliche AK des Grund und Bodens, wenn sich der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit oder einer günstigen Lage erhöht[10].

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