Handelt es sich um ein Gebäude, das privaten Wohnzwecken dient, ist ein BA/WK-Abzug von Aufwendungen, die das Grundstück betreffen, zwar ausgeschlossen – allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.

Nach § 35a Abs. 2 S. 1 Alt. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche ESt, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG sind. Gemäß § 35a Abs. 4 S. 1 EStG muss die Dienstleistung in einem in der EU/EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der BFH-Rechtsprechung müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Dienste jenseits der Grundstücksgrenze: Dabei kann nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem – z.B. öffentlichem – Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Beachten Sie: Es muss sich hierbei allerdings auch insoweit um Tätigkeiten handeln,

  • die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht werden und
  • die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und
  • die dem Haushalt dienen.

a) Verpflichtende Reinigung/Schneeräumung von öffentlichen Straßen/(Geh-)Wegen

Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen verpflichtet ist, weil entsprechende Dienstleistungen notwendiger Annex zur Haushaltsführung sind und deshalb nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG begünstigt sind.

b) Fahrbahnreinigung

Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße ist hingegen keine hauswirtschaftliche Verrichtung, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt wird. Gerade in Städten obliegt die Reinigung der Fahrbahn regelmäßig der jeweiligen Gemeinde als öffentliche Aufgabe und wird von dieser gegen Kostenbeteiligung der Anlieger i.R.d. Daseinsvorsorge erbracht.

Beachten Sie: Auch wenn teilweise die entsprechende Reinigungsverpflichtung von der Gemeinde auf die Anlieger abgewälzt wird, kann insoweit nicht davon gesprochen werden, dass die Fahrbahnreinigung – anders als die Reinigung des Gehwegs – "gewöhnlich" durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erfolgt. Auch fehlt es in Bezug auf die öffentliche Fahrbahn an dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt. Dieser endet an der "Bordsteinkante", d.h. mit dem öffentlichen Gehweg[31].

c) Erschließung einer öffentlichen Straße/allgemeiner Straßenbau

Auch die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen, der auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zum Erschließungsbeitrag herangezogen wird. Denn es muss sich dabei um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hier fehlt es jedoch an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers, da die Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes erfolgt, das – im Unterschied zum Hausanschluss – nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugutekommt.

Entsprechend kann der allgemeine Straßenbau nicht mehr als eine im Haushalt des Steuerpflichtigen erbrachte Handwerkerleistung anzusehen. Denn auch Leistungen im allgemeinen Straßenbau kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Beachten Sie: Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, ist insoweit unerheblich[32].

d) Anschluss an öffentliches Versorgungsnetz

Nach § 35a EStG begünstigt sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.[33]

Dagegen ist bei einer (Neu-)Verlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes zwischen

  • einerseits den Kosten für den eigentlichen Grundstücksanschluss (= die Verbindung des öffentlichen Sammelnetzes mit der Grundstücksentwässerungsanlage, beginnend an der Abzweigstelle von der jeweiligen Sammelleitung und endend mit dem Grundstücksanschlussschacht an der Grundstücksgrenze des Anschlussgrundstücks) als noch zum Haushalt gehörig und
  • andererseits dem öffentlichen Wasser-Verteilungs- oder S...

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