Wirtschaftliche Vorteile durch Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage: Beiträge zur Schaffung einer Fußgängerzone führen dann zur Werterhöhung des Grund und Bodens, wenn sie nur von den Grundstückseigentümern dafür erhoben werden, dass ihnen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile bietet[27].

Freiwillige Aufwendungen zur Förderung seiner gewerblichen Tätigkeit: Dagegen sind freiwillige Aufwendungen eines Gewerbetreibenden zur Förderung seiner gewerblichen Tätigkeit sofort als BA abziehbar. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn

  • der Zuschuss von den Nutzenden – also auch Mietern/Pächtern – geleistet wird und
  • sich die Höhe des Beitrags nach der Geschäftsgröße – und nicht nach der Grundstücksgröße – richtet[28].

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