Beiträge zur Errichtung der gemeindlichen Kanalisation führen auch dann lediglich zur Wertsteigerung des Grund und Bodens und nicht zu HK des Gebäudes, wenn sich der Kanalbaubeitrag nach der Bebauung des Grundstücks richtet[16].

Hausanschlusskosten: Dagegen zählen die Kosten für die Herstellung der Verbindung vom öffentlichen Kanal zum Haus (sog. Hausanschlusskosten) zu den HK des Gebäudes[17]. Entsprechendes gilt für den Anschluss an das Stromversorgungsnetz, das Gasnetz, die Wasser- und Wärmeversorgung[18] sowie für den Anschluss eines Neubaus an das Breitbandkabel der Deutschen Telekom.

Bei bestehenden Gebäuden können die Anschlusskosten dagegen sofort als BA oder WK abgezogen werden.

Bestätigte Differenzierung bezüglich der Hausanschlusskosten: Der BFH hat diese Differenzierung bezüglich der Hausanschlusskosten in einer neueren Entscheidung ausdrücklich bestätigt. Danach gehören

  • Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-)Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal zu den HK des Gebäudes, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind.
  • Dagegen sind Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder (ggf. teilweise) Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation sofort abziehbar, da sie weder zu den AK noch zu den HK zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen[19].

Sofort abziehbar sind auch

  • Ergänzungsbeiträge für den Bau einer neuen biologischen Kläranlage, wenn das Grundstück bereits an die Kanalisation angeschlossen ist[20] oder bei bereits vorhandener werkseigener Kläranlage an die gemeindliche Ortskanalisation angeschlossen wird[21].
  • Entsprechendes gilt für Aufwendungen zur Stilllegung einer Sickergrube und den Anschluss des Grundstücks an die Kanalisation[22] sowie
  • für Beiträge zu Aufwendungen eines Elektrizitätswerks für die Durchführung von Anschlussarbeiten anlässlich der Umstellung der Stromversorgung[23].

Anpassung von vorhandenen Versorgungsleitungen und -einrichtungen: Sofern ein Versorgungsunternehmen vorhandene Versorgungsleitungen und -einrichtungen den von der Gemeinde vorgenommenen Änderungen der Straßenführung anpassen muss, handelt es sich um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand des Leitungsnetzes. Beachten Sie: Wird die Änderung der Straßenführung jedoch zum Anlass genommen, eine alte Leitung durch eine neue mit einer höheren Leistungsfähigkeit zu ersetzen, handelt es sich bei den Aufwendungen für den Bau der Ersatzleitung um HK des Leitungsnetzes[24].

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