Rz. 938

[Renten aus inländischen privaten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung → Anlage R-AV/bAV, eZeilen 4–5, 9–16, 18–26 und Zeilen 6–8 und 17]

Diese Renten sind ab dem Jahr 2020 in die neue Anlage R-AV/bAV einzutragen Die Besteuerung erfolgt nach § 22 Nr. 5 EStG. Die Vorschrift ist anzuwenden auf Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung.

Zur betrieblichen Altersversorgung gehören die Riester-Rente, soweit vom Arbeitgeber gefördert, Renten aus Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen, Direktzusage und umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen (z. B. VBL-Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder Zusatzversorgungskassen der Kommunen oder Kirchen (ZVK).

 

Rz. 939

Altersvorsorgeverträge (Riester-Rente)

Bei privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeverträgen werden die Beiträge, Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase durch eine Altersvorsorgezulage oder steuerliche Vergünstigungen in Form der Steuerbefreiung oder des Sonderausgabeabzugs gefördert. Vertiefend siehe → Tz 530 ff.

Die Renten (Leistungen) aus privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeverträgen werden grds. in voller Höhe besteuert (nachgelagerte Besteuerung).

Wurden die Beiträge in der Ansparphase nur teilweise steuerlich gefördert, d. h., es wurden auch nicht geförderte Beiträge gezahlt, muss die Rente für die Besteuerung aufgeteilt werden. Der Rentenanteil, der auf steuerlich nicht geförderten Beiträgen beruht, wird anteilig mit dem Ertragsanteil besteuert.

 

Rz. 940

Nicht geförderte Beiträge

Nicht geförderte Beiträge liegen vor, wenn die vorgenannten Vergünstigungen nicht in Anspruch genommen wurden oder die Beiträge des Arbeitgebers pauschal nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung besteuert wurden. Auch Beiträge an eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, die vor dem 1.1.2002 geleistet wurden, gehören zu den nicht geförderten Beiträgen. Bei Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich nicht um außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 EStG. Die Fünftel-Regelung kommt nicht zur Anwendung.

Wegen weiterer Einzelheiten i. Z. m. der betrieblichen Altersversorgung: BMF, Schreiben v. 6.12.2017, IV C 5 – S 2333/17/10002, BStBl 2018 I S. 147.

Aufteilung der Leistungen aus geförderten und nicht geförderten Altersvorsorgeverträgen in der Auszahlungsphase

 

Rz. 941

Leistungsmitteilung

Die Steuerpflichtigen erhalten von ihrem Versicherungsunternehmen eine Leistungsmitteilung (Bescheinigung), aus der hervorgeht, welcher Teil der Rente voll zu versteuern ist und welcher Teil nur anteilig besteuert wird (Aufteilung). Die Besteuerungsvorschrift ist jeweils angegeben. Die Angaben aus der Bescheinigung können direkt in die Anlage R, Seite 2 übertragen werden. Bei schädlicher Verwendung des Altersvorsorgevermögens sind entsprechende zu versteuernde Leistungen in der Leistungsmitteilung enthalten.

 

Rz. 942

Kleinbetragsrente

Eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente ist in eZeile 9 zu erfassen. Wegen des Begriffs "Kleinbetragsrente" → Tz 502.

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