Rz. 845

[Vermietung von unbebauten Grundstücken und Überlassung von Rechten→ Zeile 32]

Zu den Einkünften aus V+V gehören auch die Entgelte für die Überlassung von unbebauten Grundstücken (z. B. Lagerplatz, Obstwiese, Überlassung einer Wiese zu Veranstaltungszwecken oder als Parkplatz bzw. Weidefläche).

Erträge aus der zeitlich befristeten Überlassung von Erbbau-, Mineralgewinnungs- und Fischereirechten sowie aus von schriftstellerischen, künstlerischen, gewerblichen oder anderen Urheberrechten fallen unter die Einkünfte aus V+V (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Hierzu gehören z. B. auch Entgelte für die Überlassung eigener Persönlichkeitsrechte (Recht am eigenen Bild oder Namen bei Werbung durch Prominente), sofern es sich nicht um gewerbliche Einkünfte handelt.

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