1 Allgemein

 

Rz. 123

 
Wichtig

Unterhaltszahlungen an Angehörige

Die Anlage Unterhalt benötigen Sie in folgenden Fällen: Sie haben z. B.

  • einen Angehörigen (insbesondere Ihre Eltern oder erwachsenen Kinder),
  • den Ex-Ehegatten oder Ex-Lebenspartner nach aufgelöster Lebenspartnerschaft,
  • den Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft,
  • die Mutter Ihres unehelichen Kindes oder
  • Personen mit Aufenthalts-/Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG (Kriegsflüchtlinge)

finanziell unterstützt, weil die Person kein oder nur geringes eigenes Einkommen und Vermögen hat.

Haben Sie in verschiedenen Haushalten lebende Personen unterstützt, müssen Sie haushaltsbezogen jeweils eine eigene Anlage Unterhalt abgeben.

Für jede (im jeweiligen Haushalt) unterstützte Person muss auf der entsprechenden Anlage Unterhalt eine eigene Vordruckseite mit den verlangten Angaben zur Person ausgefüllt werden (→ Tz 605). Leben mehr als zwei unterstützte Personen im Haushalt, ist eine weitere Anlage Unterhalt nötig.

[Überblick]

 
Im Bedarfsfall ausfüllen
Seite 1

Angaben zum Haushalt der unterhaltenen Person und den Unterhaltsleistungen (Zeilen 4–12)

Die Angaben (Anschrift, Wohnsitzstaat, Personen im unterstützten Haushalt, Höhe des Unterhalts sowie der (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherungen der unterstützten Person) sind für die Berechnung des abzugsfähigen Betrags notwendig.

Auslandsunterhalt (Zeilen 13–20)

Für Unterstützungsleistungen ins Ausland gelten strenge Nachweisregelungen über die Zahlungen. Unter Umständen werden die abzugsfähigen Höchstbeträge je nach Wohnsitzstaat gekürzt.
Seiten 2, 3

Angaben zur ersten im Haushalt lebenden Person (Zeilen 21–32)

Anhand der Angaben wird geprüft, ob die unterstützte Person die Abzugsvoraussetzungen erfüllt.

Angaben zum eigenen Einkommen der unterstützten Person (Zeilen 33–42)

Eigenes Einkommen und Bezüge der unterstützten Person bewirken eine Kürzung des abzugsfähigen Höchstbetrags.

Angaben zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung der unterstützten Person (Zeilen 43–46)

Diese Beiträge erhöhen den für Unterhalt abzugsfähigen Höchstbetrag.

Angaben zu weiteren Personen, die unterstützt haben (Zeilen 47–51)

Der für die unterhaltende Person abzugsfähige Betrag wird im Regelfall auf alle abzugsberechtigten Personen, die Unterhalt geleistet haben, verteilt.
Seiten 3, 4

Angaben zu weiteren im Haushalt lebenden unterstützten Personen

Diese Seiten entsprechen inhaltlich den Angaben zur ersten unterstützten Person.

2 Angaben zum Haushalt der unterstützten Person(en) (Seite 1)

 

Rz. 124

[Haushalt der unterstützten Person → Zeilen 4–12]

Tragen Sie ein, wo die unterstützte(n) Person(en) lebt bzw. leben (Zeile 4). Soweit sich der Haushalt im Ausland befindet (Zeile 5), gelten je nach Land eventuell gekürzte abzugsfähige Höchstbeträge (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 13–20). Leben im Haushalt der unterstützten Person mehrere Personen (Angaben in Zeile 6), werden die Unterhaltszahlungen auf alle im Haushalt lebenden Personen gleichmäßig aufgeteilt. Für jede Person ist in diesem Fall eine eigene Seite auf der Anlage Unterhalt (Seite 2–4) auszufüllen. Für jede Person wird getrennt geprüft, ob der auf sie entfallende Unterhalt abzugsfähig ist (→ Tz 617).

 

Rz. 125

[Unterhaltsleistungen, Unterstützungszeitraum → Zeilen 7–12]

Leben im Haushalt mehrere Personen (Zeile 6), sind sämtliche Zahlungen für den laufenden Lebensunterhalt, die an die Haushaltsmitglieder geleistet wurden, einzutragen. Ein Abzug der Unterhaltsleistungen ist nur für Monate möglich, in denen eine Unterstützung (Zeilen 7, 9) stattgefunden hat, d. h. grds. ab dem Monat der ersten Zahlung (Zeilen 8, 10). Bei Ehegattenunterhalt wird unabhängig vom Zahlungszeitpunkt immer Unterhalt für das gesamte Jahr angenommen. Lebte die unterstützte Person bei Ihnen im Haushalt, tragen Sie den Abzugshöchstbetrag, d. h. für 2023 10.908 EUR ein (Zeile 25). Zum Unterhalt zählen auch für die unterstützte Person übernommene Basis-Krankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge der unterstützten Person, für die diese selbst Versicherungsnehmer (Zahlungsverpflichteter aus dem Versicherungsvertrag) ist.

 

Rz. 126

[Unterstützte Person lebt im Ausland → Zeilen 5, 13–20, 32]

Wenn die unterstützte Person im Ausland lebt, benötigen Sie zusätzlich aus dem Wohnsitzstaat eine sog. Unterhaltserklärung (abrufbar über die Formularverwaltung der Internetseiten des BMF oder beim Finanzamt in Papierform erhältlich) über die persönlichen Verhältnisse, das eigene Einkommen und das Vermögen der unterstützten Person (Eintragung in Zeilen 31, 32, 33–43). Diese müssen Sie auf Verlangen des Finanzamts vorweisen können. Anhand der Erklärung wird die Bedürftigkeit der unterstützen Person geprüft (→ Tz 619).

Bei Auslandssachverhalten gelten für den Nachweis der Unterhaltszahlungen erhöhte Anforderungen. Machen Sie die geforderten Angaben über den Zahlungsweg (Überweisung Zeile 13, Mitnahme anlässlich von Besuchsfahrten Zeilen 14 und 15). Die erforderlichen Nachweise (Abhebenachweise, Fahrtbelege, Passeintrag, Übergabebestätigung) müssen Sie auf Anforderung des Finanzamts vorle...

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