Rz. 970
Leerverkäufe sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb (sog. Leerverkäufe). Auch diese Einnahmen fallen unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen (→ Tz 729 ff.).
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