Rz. 729
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG gehören insbesondere
- laufende Einkünfte, wie z. B. Zinsen und Dividenden (§ 20 Abs. 1 EStG),
- Veräußerungsgewinne z. B. aus der Veräußerung von Wertpapieren (§ 20 Abs. 2 EStG),
- besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
Entscheidend für den Zeitpunkt der Versteuerung ist der Zufluss (§ 11 EStG).
Weitere Einzelheiten sind insbesondere zu finden in:
BMF, Schreiben v. 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004:017, BStBl 2016 I S. 85
BMF, Schreiben v. 20.4.2016, IV C 1 – S 2404/10/10005, BStBl 2016 I S. 475
BMF, Schreiben v. 16.6.2016, IV C 1 – S 2404/14/10001:005, BStBl 2016 I S. 527
BMF, Schreiben v. 3.5.2017, IV C 1 – S 2404/08/10004:020, BStBl 2017 I S. 739
BMF, Schreiben v. 19.12.2017, IV C 1 – S 2405/0:008, BStBl 2018 I S. 52
BMF, Schreiben v. 12.4.2018, IV C 1 – S 2252/08/10004:021, BStBl 2018 I S. 624
BMF, Schreiben v. 17.1.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004:023, BStBl 2019 I S. 51
BMF, Schreiben v. 10.5.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004:026, BStBl 2019 I S. 464
Rz. 730
Zu den laufenden Einkünften gehören
- laufende Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 EStG),
- Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
- Erträge aus Investmentfonds (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
- besondere Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG (z. B. nach der Auflösung einer Körperschaft oder durch Kapitalherabsetzung),
- Einnahmen aus typisch stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG),
- Zinsen aus Hypotheken, Grundschulden und Renten aus Rentenschulden (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG),
- Erträge aus Lebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG),
- Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG),
- Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschl. der Schatzwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG) sowie
- Stillhalterprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG).
Rz. 731
Seit 2009 unterliegen u. a. Kapitalerträge von Privatpersonen nicht mehr dem normalen (progressiven) Einkommensteuertarif. Stattdessen muss z. B. die auszahlende Bank eine 25%ige Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag einbehalten. Mit diesem Einbehalt ist die Steuerschuld des Anlegers regelmäßig abgegolten. Die Anrechnung der einbehaltenen Steuerbeträge im Rahmen der Veranlagung entfällt.
Grundsätzlich fallen alle Kapitalerträge unter die Abgeltungsteuer, z. B.
- Zinsen auf Spareinlagen,
- Zinsen auf festverzinsliche Wertpapiere,
- Erträge auf Anteile an Investmentfonds,
- Dividendenzahlungen, aber auch
- Gewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen.
Rz. 732
Die wichtigsten Ausnahmen: Wenn
- Erträge, im Rahmen eines Betriebes (gewerblich, freiberuflich) anfallen,
- Gläubiger und Schuldner eines Darlehens nahestehende Personen sind und die Zahlungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind,
- Gläubiger eines Darlehens oder eine ihm nahestehende Person zu mehr als 10 % beteiligt ist,
- Back-to-back-Finanzierungen vorliegen und
- verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, die das Einkommen der Körperschaft gemindert haben,
fallen diese nicht unter die Abgeltungsteuer und sind im Rahmen der Einkünfteermittlung in der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen.
Keine Abgeltungsteuer für Erträge aus Beteiligung von mehr als 10 %
Der Abgeltungsteuersatz bei zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligten Gesellschaftern auf Kapitaleinkünfte (Darlehenszinsen) aus Darlehensgewährungen gegenüber der GmbH trotz fremdüblicher Vertragsgestaltungen ist nicht anwendbar (BFH, Urteil v. 29.4.2014, VIII R 23/13, BFH/NV 2014 S. 1620). Insbesondere Beteiligte, die keine WK haben, sollten Einspruch einlegen (→ Tz 736).
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