Rz. 249

[Betriebsveräußerung/-aufgabe → Zeilen 31–42]

Haben Sie Ihren freiberuflichen Betrieb veräußert oder aufgegeben, ist ein dadurch entstandener Gewinn steuerlich zu erfassen. Auf die Ausführungen zu den Zeilen 31–44 der Anlage G wird verwiesen.

 

Rz. 250

[Außerordentliche Erträge → Zeile 43]

Infrage kommen z. B. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Diese werden ermäßigt besteuert (vgl. Erläuterungen zu Zeile 45 der Anlage G).

 

Rz. 251

[Nebentätigkeiten → Zeilen 44–45]

In den Zeilen 44 und 45 tragen Sie Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten z. B. als Stadt- oder Gemeinderat, ehrenamtlicher Bürgermeister oder ähnliche Nebentätigkeiten ein. Ebenso fallen darunter Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche, selbstständige Übungsleiter und weitere Personen. (Anmerkung: Waren Sie als Arbeitnehmer tätig, gehören die Zahlungen in Zeile 27 der Anlage N). Den steuerfreien Teil dieser Aufwandsentschädigungen (max. 2.400 EUR) müssen Sie gesondert in Zeile 44 bzw. 45 angeben, der steuerpflichtige Teil ist im Gewinn (Zeile 4) zu erfassen. →Ehrenamt

 
Praxis-Tipp

Vordruck EÜR muss nicht immer ausgefüllt werden

Haben Sie (außer Arbeitslohn) nur Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten, die sich in den Grenzen (2.400 EUR bzw. 720 EUR) halten, brauchen Sie keine Anlage EÜR ausfüllen (vgl. Erläuterungen der Anlage EÜR).

 

Checkliste Anlage S

 
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!

Sie sind nebenberuflich schriftstellerisch, journalistisch, künstlerisch, wissenschaftlich oder unterrichtend (Lehrtätigkeit, Nachhilfe, Prüfungstätigkeit) tätig?

Sie können pauschale Betriebsausgaben geltend machen (Zeile 4).

Sie waren nebenberuflich als selbstständiger Übungsleiter, Vortragender, Ausbilder, Betreuer oder in einer vergleichbaren Tätigkeit als Künstler oder Pflegender für eine inländische Person des öffentlichen Rechts oder für eine gemeinnützige Organisation tätig?

Prüfen Sie, ob Ihr Honorar (teilweise) steuerfrei gem. § 3 Nr. 26 EStG ist (Zeilen 44–45).

Prüfen Sie auch die Checkliste zur Anlage G.

Die dort genannten Tipps für gewerbliche Betriebe gelten auch für Freiberufler.

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