Rz. 623

Einige Lohnbestandteile sind durch einen Freibetrag oder durch den ermäßigten Steuersatz nicht in vollem Umfang zu versteuern. Um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, müssen in der Anlage N gesondert erklärt werden:

  • Versorgungsbezüge,
  • Entschädigungen und
  • Arbeitslohn für mehrere Jahre.
 
Wichtig

Werbungskosten in Zusammenhang mit begünstigtem Arbeitslohn

Mit steuerbegünstigtem Arbeitslohn zusammenhängende Ausgaben dürfen nur beim entsprechenden Arbeitslohn berücksichtigt und nicht mit Ausgaben i. Z. m. dem "normalen" Arbeitslohn vermischt werden. Deshalb sind sie gesondert auf Seite 4 der Anlage N einzutragen.

 

Rz. 624

[Versorgungsbezüge → eZeilen 11–16]

Versorgungsbezüge sind Zahlungen des früheren Arbeitgebers (kein aktives Dienstverhältnis!). Dazu gehören insbesondere Beamtenpensionen, Beamtenwitwen- und Waisenpension und Werks-/Betriebsrenten. Werden diese Bezüge aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften gezahlt, handelt es sich stets um Versorgungsbezüge. Zahlungen des früheren privaten Arbeitgebers (Betriebsrente) sind Versorgungsbezüge, sobald eine gesetzliche Altersgrenze erreicht ist (63. Lebensjahr bzw. 60. Lebensjahr bei Vorliegen einer Schwerbehinderung), oder die Zahlung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezug (z. B. Betriebsrente an Witwe des Arbeitnehmers) erfolgt (§ 19 Abs. 2 EStG).

 

Rz. 625

[Versorgungsfreibetrag → eZeilen 12–15]

Bis zum Jahr 2039 werden Versorgungsbezüge um den Versorgungsfreibetrag sowie einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gemindert.

Die Höhe von Freibetrag und Zuschlag hängt von der Höhe des Versorgungsbezugs und dem Monat, für den der erste Versorgungsbezug bezahlt wurde, ab. Wird der Versorgungsbezug nur für einen Teil des Jahres bezahlt, werden Freibetrag und Zuschlag entsprechend gezwölftelt. Die Berechnung erfolgt maschinell anhand der im Erklärungsvordruck eingetragenen bzw. vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten.

 

Rz. 626

[Werbungskosten zu Versorgungsbezügen → Zeilen 73, 74]

Werden keine höheren Werbungskosten (Anlage N, Zeile 73) i. Z. m. den Versorgungsbezügen nachgewiesen (z. B. Beratungskosten, Kosten eines Rechtsstreits), berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG).

 
Wichtig

Versorgungsbezüge und normaler Arbeitslohn im selben Jahr

Werden im selben Jahr sowohl Versorgungsbezüge als auch Arbeitslohn aus einem aktuellen Dienstverhältnis bezogen (z. B. das Jahr, in dem der Arbeitnehmer in Pension geht), sind, soweit keine höheren WK nachgewiesen werden, beim laufenden Arbeitslohn der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EUR (→ Tz 635) und für die Versorgungsbezüge der Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR nebeneinander zu berücksichtigten.

 

Rz. 627

[Arbeitslohn für mehrere Jahre/Entschädigungen → eZeilen 17–20]

Eine Zusammenballung von Einkünften kann dazu führen, dass durch den progressiven Steuersatz im Jahr der Zahlung eine übermäßig hohe Steuerschuld anfällt. Aus diesem Grund ist eine Zahlung des Arbeitgebers, die Arbeitslohn für mehrere Jahre darstellt, steuerbegünstigt.

Voraussetzung ist, dass die Lohnzahlung eine Entlohnung für einen längeren, bereits vergangenen Zeitraum ist. Dieses können z. B. Zuwendungen aus Anlass eines Betriebs- oder Firmenjubiläums, Abfindungen oder Lohnnachzahlungen sein, die nach Abschluss eines Rechtsstreits geleistet werden. Begünstigt sind dabei auch die Beträge, die für den laufenden Veranlagungszeitraum geleistet werden (R 34.4 Abs. 1 Satz 2 EStR 2012). Nicht darunter fallen Prämien für einen Verbesserungsvorschlag, wenn sie nicht nach dem (mehrjährigen) Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern nur nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers für einen künftigen Zeitraum berechnet werden (BFH, Urteil v. 31.8.2016, VI R 53/14, BFH/NV 2017 S. 190).

 

Rz. 628

[Entschädigungen → eZeilen 17, 18, Zeile 75]

Zu den Entschädigungen, die ermäßigt zu besteuern sind, gehören insbesondere Abfindungen anlässlich einer durch den Arbeitgeber veranlassten Auflösung und bei einvernehmlicher Auflösung (BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 16/17, BFH/NV 2018 S. 1004) des Dienstverhältnisses, vorausgesetzt, die Entschädigung wurde

  • als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
  • für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit

gezahlt (§ 24 Nr. 1 EStG).

Darunter fallen auch Entschädigungen, die der Arbeitgeber für die arbeitsvertragliche Kürzung der Wochenarbeitszeit zahlt. Wird der Arbeitnehmer von seiner Leistungspflicht freigestellt, erhält aber weiterhin sein Entgelt bis zu einem vertraglich bestimmten Termin bzw. zur Altersgrenze, handelt es sich um laufenden, nicht begünstigten Arbeitslohn. Zahlungen, für die der Anspruch bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist (Tantiemen, Gratifikationen, Boni, Weihnachts-, Urlaubsgeld) – unabhängig vom Auszahlungstag – sind nicht begünstigt. WK in Zusammenhang mit diesen Bezügen sind in Zeile 75 der Anlage N zu erfassen.

 

Rz. 629

Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre sind...

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