Rz. 766

Mit dem Kontenabrufverfahren kann die Finanzverwaltung und andere Behörden auf Daten von inländischen Kreditinstituten zugreifen. Das Finanzamt ist verpflichtet, ein Kontenabrufersuchen sowie das Ergebnis des Kontenabrufs zu dokumentieren und i. d. R. den Betroffenen von der Durchführung zu benachrichtigen.

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