Rz. 755

[Kapitalerträge ohne Abgeltungsteuer → Anlage KAP Zeilen 18–26]

Hat der Steuerpflichtige Einnahmen nach § 20 EStG bezogen, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (z. B. ausländische Kapitalerträge), müssen diese in der Anlage KAP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärt werden. Auf diese Einkünfte wird aber nicht die tarifliche Einkommensteuer angewandt, sondern der Steuersatz, wie er bei der Abgeltungsteuer Anwendung findet. Für die von der Abgeltungsteuer ausgenommenen Erträge (→ Tz 732, → Tz 733) kommt die tarifliche Einkommensteuer zu Anwendung. Bei Dividendenerträgen (§ 20 Abs. 1 Nr. oder 9 EStG) oder Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, werden nur 60 % der erzielten Einnahmen angesetzt (§ 3 Nr. 40 EStG). Beachte aber → Tz 751.

Sofern Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, wird diese auf die Einkommensteuer angerechnet, falls nicht eine Erstattung beantragt oder durchgeführt wurde. Der Steuerabzug hat in diesen Fällen keine Abgeltungswirkung.

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