Rz. 985

Wer eine Fotovoltaikanlage betreibt und den Strom in das öffentliche Netz einspeist, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze der Gewinnermittlung. Da diese i. d. R. durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird, soll auf → Tz 1037 ff. und → Tz 1161 verwiesen werden (s. a. LfSt Bayern: Download: "Hilfe für den Betrieb von Photovoltaikanlagen").

Insbesondere kommen auch der Investitionsabzugsbetrag und die damit im Zusammenhang stehende Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Betracht. Alles Wichtige ist unter → Tz 1133 zu finden.

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