Rz. 488

Für energetische Maßnahmen an einem im Inland oder in der EU belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude kann für die Durchführung bestimmter energetischer Maßnahmen eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Die Steuerermäßigung gibt es für energetische Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Maßgebend sind Bauantrag oder der Beginn der Baumaßnahme, wenn ein Bauantrag nicht erforderlich ist.

Die Steuerermäßigung kann in der neuen "Anlage Energetische Maßnahmen" beantragt werden (§ 35c EStG, Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung bzw. ESanMV).

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