Rz. 286

 
Wichtig

Im Inland steuerpflichtige ausländische Einkünfte

Die Anlage AUS benötigen Sie in folgenden Fällen:

Sie haben Einkünfte (außer Kapitalerträge) aus dem Ausland bezogen, die

  • auch im Inland steuerpflichtig sind und wollen die ausländische Steuer auf Ihre Einkommensteuer anrechnen lassen;
  • in Deutschland steuerfrei sind, aber den Steuersatz der inländischen Einkünfte verändern (Progressionsvorbehalt).

Liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, kommt eine Eintragung in der Anlage AUS nur in Betracht, wenn die tarifliche Einkommensteuer Anwendung findet (Eintragungen in den Zeilen 20 bis 27 und 60 der Anlage KAP bzw. in den Zeilen 19 bis 24 der Anlage KAP-BET).

Jeder Ehegatte mit ausländischen Einkünften benötigt eine eigene Anlage AUS. Die Angaben müssen für jeden Staat und jede Einkunftsart getrennt vorgenommen werden (→ Tz 1087 ff.).

[Überblick]

 
Im Bedarfsfall ausfüllen
Seite 1

Steuerpflichtige ausländische Einkünfte (Zeilen 4–11)

Im Inland steuerpflichtige Einkünfte sind auf den Anlagen der entsprechenden Einkunftsart (z. B. Anlage V) einzutragen.

Durch die Eintragung der ausländischen Einkünfte auf der Anlage AUS (Zeilen 12–13) beantragen Sie die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer.
Seite 2

Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG (Zeilen 31–35)

Durch eine Eintragung erreichen Sie eine Verrechnung ausländischer Verluste mit positiven gleichartigen Einkünften aus demselben Land in Vor- oder Folgejahren.

Nach DBA steuerfreie Einkünfte/Progressionsvorbehalt (Zeilen 36–44)

Diese Einkünfte sind nur auf der Anlage AUS einzutragen. Sie beeinflussen den Steuersatz der in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt).

Einkünfte i. S. d. § 32b EStG i. V. m. privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG (Zeilen 45–46)

Eintragungen sind notwendig, wenn ausländisches unbewegliches Vermögen innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb wieder veräußert wird und diese Einkünfte nach dem DBA steuerfrei sind. Sie unterliegen dann dem Progressionsvorbehalt.

Nach DBA steuerfreie negative Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG (Zeilen 47–51)

Hier beantragen Sie die Verrechnung von ausländischen Verlusten mit entsprechenden positiven Vorjahreseinkünften.

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