Ein Indiz dafür, dass die Führung einer einheitlichen Unternehmensbezeichnung, die Verwendung von einheitlichen Unternehmenskennzeichen sowie die Nutzung eines Markenrechts innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe dem Grunde nach entgeltfähig ist, liegt vor, wenn der Namensinhaber, der Inhaber der Marke oder des Unternehmenskennzeichens gegenüber einem Dritten das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit hat, diesen von der Nutzung auszuschließen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde aus der Sicht des Inhabers grundsätzlich ein Entgelt dafür verlangen, dass er einem anderen die Nutzung eines solchen ausschließlichen Rechts einräumt bzw. die tatsächliche Nutzung ermöglicht. Umgekehrt würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter aus der Sicht des Nutzenden grundsätzlich nur dann bereit sein, ein Entgelt zu entrichten, wenn er rechtlich oder tatsächlich von der Nutzung ausgeschlossen werden könnte.

So führt z. B. die Eintragung einer Marke dazu, dass der Inhaber das alleinige Recht erhält, diese Marke zu benutzen. Wird z. B. ein deutsches Markenrecht verletzt, kann der Markeninhaber Unterlassungsansprüche bzw. Schadenersatzansprüche geltend machen (§§ 4, 14 MarkenG). In einem solchen Fall liegt in der Überlassung eines Markenrechts an ein anderes Unternehmen der multinationalen Unternehmensgruppe im Regelfall ein wirtschaftlicher Vorgang (Geschäftsvorfall) i. S. d. § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 AStG vor. Liegt für einen solchen Geschäftsvorfall keine nachweisbare schuldrechtliche Vereinbarung vor, ist nach § 1 Absatz 4 Satz 2 AStG widerlegbar das Vorliegen einer schuldrechtlichen Vereinbarung zu vermuten. Vergleichbares gilt für ungeschütztes Know-how, von dessen Nutzung ein Konkurrent tatsächlich (z. B. durch Geheimhaltung) ausgeschlossen werden kann.

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