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[Autor/Stand] Nach § 6 AStG haben unbeschränkt Steuerpflichtige mit ihrem Übertritt in die beschränkte Steuerpflicht oder mit der Erfüllung gewisser anderer Tatbestände (§ 6 Abs. 3 AStG) den Vermögenszuwachs von Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften nach den Grundsätzen des § 17 EStG zu versteuern.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Schreiben v. 3.4.2003, SG (203) D/220268, gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil sie Zweifel an der Vereinbarkeit des § 6 AStG mit den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Freizügigkeit von Personen (Art. 18, 39 und 43 EG sowie Art. 28 und 31 EWR-Abkommen) hat. Dieses Vertragsverletzungsverfahren wurde auf Bitten der Bundesrepublik Deutschland auf Grund des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens C-9/02 (Lasteyrie du Saillant) zunächst zurückgestellt.

Hierzu hat der EuGH mit Urteil v. 11.3.2004 entschieden, dass die französische Regelung zur Wegzugsbesteuerung Art. 52 EG entgegensteht. Der in dem Artikel verankerte Grundsatz der Niederlassungsfreiheit verwehre es einem Mitgliedsstaat, zur Vorbeugung gegen die Steuerflucht eine Regelung einzuführen, nach der latente Wertsteigerungen besteuert werden, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in das Ausland verlege. Da die Kommission der Auffassung ist, dass die deutsche Regelung zur Wegzugsbesteuerung weitergehende Beschränkungen als die französische enthält und sie ihre rechtlichen Bedenken gegen die deutsche Vorschrift aufrecht erhält, hat sie die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben v. 30.3.2004 über die Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt.

Bis zum Abschluss des Vertragsverletzungsverfahrens ist § 6 AStG vorerst weiter anzuwenden. Bei Rechtsbehelfen in Wegzugsfällen in einen anderen EU- bzw. EWR-Staat ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

[Autor/Stand] Autor: Häck, Stand: 01.10.2023

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