Der Vergütungsschuldner haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer (§ 50a Abs. 5 EStG). Die Steuerfestsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres in dem die Steuer entstanden ist bzw. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steueranmeldung abgegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§170 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO). Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütungen dem Gläubiger zufließen. Gleichzeitig mit dem Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist tritt auch der Fristablauf für den Erlass des Haftungsbescheides ein (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.8.2000, veröffentlicht im BStBl. 2000 II Seite 13).

Einwände gegen einen Haftungsbescheid sind bei der Behörde anzubringen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 357 Abs. 2 AO).

Die §§ 169 ff. AO gelten nur für den Erlass von Haftungsbescheiden, nicht jedoch für ihre Aufhebung oder Änderung (vgl. § 191 Abs. 3 AO). Daher können Haftungsbescheide auch nach Bestandskraft oder auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist aufgehoben werden (BFH-Urteil vom 12.8.1997, BStBl. 1998 II Seite 131).

Soweit Haftungsbescheide aufgehoben werden, hat nach § 37 Abs. 2 AO derjenige einen Anspruch auf Erstattung, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Der Anspruch ist an das für den Haftungsbescheid zuständige Finanzbehörde zu richten.

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