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[Autor/Stand] Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Wirkung zum 1.2.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.

Für steuerliche Zwecke gilt für den Übergangszeitraum vom 1.2.2020 bis zum 31.12.2020 Folgendes:

§ 1 Brexit-Übergangsgesetz (BrexitÜG), BGBl. I 2019, 402, regelt, dass während des Übergangszeitraums vom 1.2.2020 bis zum 31.12.2020 (Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 31.1.2020, Abl. L 29) das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Bundesrecht weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt. Für Landesrecht gilt dies gemäß § 1 Hessisches Brexit-Übergangsgesetz (HBrexitÜG), GVBl 2019, 38, entsprechend.

Soweit steuerliche Regelungen in ihrem Tatbestand an die Eigenschaft als Mitgliedsstaat der Europäischen Union anknüpfen (wie bspw. § 1a Abs. 1 EStG oder § 6 Abs. 5 AStG), sind derartige Vorschriften bis zum 31.12.2020 bezüglich des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland unverändert anwendbar. Nach dem Übergangszeitraum (ab 1.1.2021) ist das Vereinigte Königreich wie jeder andere Drittstaat zu behandeln.

Unabhängig davon ist das "Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union" (Brexit-Steuerbegleitgesetz), BGBl I 2019, 357, zu beachten, welches nachteilige steuerliche Rechtsfolgen durch den "Brexit" vermeiden soll. Die hiervon betroffenen Vorschriften sind bereits unmittelbar in den Steuergesetzen geändert worden (z. B. § 6 Abs. 8 AStG, § 12 Abs. 3 und 4 KStG, § 22 Abs. 8 UmwStG). Diese erlangen aber erst nach Ablauf des Übergangszeitraums Bedeutung (zur steuerlichen Behandlung von Britischen Limiteds nach dem Übergangszeitraum siehe BMF-Schreiben vom 30.12.2020, ofix: AO/122/11 und ofix: KStG/1/13).

[Autor/Stand] Autor: Häck, Stand: 01.10.2023

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