Beschlussempfehlung

[...]

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

,c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu erstattende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 12 Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksam wird. Wird der Freistellungsbescheid aufgehoben, geändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. § 233a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn der Steuerabzug keine abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 5)."‘

[...]

Einzelbegründung – (Auszug)

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 2 Buchstabe c (§ 50d Abs.1a)

Durch die Einfügung der Wörter "in Verbindung mit § 50g" wird die Verzinsung des Erstattungsbetrags auf die Fälle beschränkt, in denen die Verzinsung in Artikel 1 Abs. 16 der Richtlinie 2003/49/EG vorgesehen ist, d.h. auf Fälle, die die EU-Mitgliedstaaten betreffen. Hiermit wird der Stellungnahme des Bundesrates entsprochen.

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