Rz. 1

[Autor/Stand] IV. Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften

1. Gesetzesleitsatz

Steht die Mehrheit der Anteile oder die Mehrheit der Stimmrechte an einer ausländischen Basisgesellschaft einem oder mehreren unbeschränkt Steuerpflichtigen zu, so haben sie die dort aufgefangenen Einkünfte mit dem Teil zu versteuern, der ihrer Beteiligung an der Basisgesellschaft entspricht.

Begründung

Zentralproblem der "Steuerflucht" ist die Einschaltung sog. Basisgesellschaften. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß sie keiner aktiven werbenden Geschäftstätigkeit nachgehen und ihr Einkommen im Sitzstaat nicht oder nur gering zu versteuern haben. Als selbständige juristische Person schirmen sie das in ihnen aufgefangene Einkommen gegen die deutsche Besteuerung bei den inländischen Gesellschaftern ab. Die Besteuerung, die bei ihnen ohne Einschaltung der Basisgesellschaft einsetzen würde, entfällt bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie das aufgefangene Einkommen an sich ausschütten lassen.

Soll die Abschirmung gegen die deutsche Besteuerung durch die Basisgesellschaft durchbrochen werden, so muß das bei ihr aufgefangene Einkommen bei den inländischen Gesellschaftern zur Versteuerung gebracht werden. Hierzu bedarf es nicht einer Negation der eigenen Rechtspersönlichkeit der Auslandsgesellschaft. Vielmehr ist beim inländischen Gesellschafter anzusetzen. Er soll steuerlich so behandelt werden, als hätte er sich das Einkommen ausschütten lassen.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023

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