Literatur: Katterbe, DB 1983, 365; Winter, GmbHR 1992, 294; Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 325ff.

Vorteile, die die Körperschaft im Zusammenhang mit der Vermögensminderung bzw. verhinderten Vermögensmehrung erhält, sind bei der verdeckten Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird bei der Entscheidung, ob er ein Geschäft abschließt oder nicht, sonstige Vorteile im Zusammenhang damit berücksichtigen. Gefordert ist, dass die Geschäfte in einem inneren Zusammenhang stehen, Vor- und Nachteile quantifizierbar sind und eine rechtliche Verknüpfung zwischen Vor- und Nachteil besteht. Darüber hinaus muss der Vorteil in einem überschaubaren Zeitraum den Nachteil ausgleichen.[1]

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