In Hongkong wird auf die Gewinne aus Handel, Gewerbe und selbstständiger Tätigkeit juristischer und natürlicher Personen eine "profits tax" erhoben. Der Tarif dieser Steuer beläuft sich auf 16,5 v.H. für Gesellschaften und auf 15 v.H. in allen anderen Fällen. Neben dieser "profits tax", die als direkte Steuer zu qualifizieren ist, existieren in Hongkong noch eine "salaries tax" (Lohnsteuer) mit einem Spitzensatz von 20 v.H., eine "property tax" (Grundsteuer) und eine "interest tax" (Zinsertragsteuer): letztere ist allerdings bereits mit Wirkung ab 1.4.1989 aufgehoben worden.

Die "profits tax" und die "salaries tax" entsprechen vorbehaltlos der deutschen Einkommen bzw. Körperschaftsteuer. Die "profits tax" erfasst auch die Gewinne Nichtansässiger aus Quellen in Hongkong. Bei Gewinnen Nichtansässiger aus Rechtsgeschäften in Hongkong, die über Auftragnehmer mit Sitz in Hongkong abgewickelt werden, hat der Auftragnehmer für den nicht ansässigen Auftraggeber die "profits tax" pauschal mit 1 % der Einnahmen zu entrichten. Bei dieser Art "Quellensteuer" handelt es sich nach Ansicht des BMF nicht um eine Umsatzsteuer (eine allgemeine Umsatzsteuer existiert in Hongkong ohnehin nicht), sondern lediglich um eine besondere Erhebungsform der "profits tax"; sie dürfte damit ebenfalls der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer entsprechen.

Die in der Anlage 8 zu R 212 a EStH für Hongkong genannten Steuern (salaries und annuities tax, business profits tax, corporation profits tax und intrest tax) existieren inzwischen nicht mehr bzw. wurden durch die og. Steuern ersetzt. Eine Neufassung der Anlage 8 bzgl. der für Hongkong genannten Steuern erfolgt zu gegebener Zeit.

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