Für die Anwendung des § 34 c EStG bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt folgendes:

Bei der Zusammenveranlagung sind Ehegatten auf der Ebene der Einkünfteermittlung grundsätzlich getrennt, im Rahmen der Tarifvorschriften jedoch gemeinsam als ein Steuerpflichtiger zu behandeln (§§ 26, 26 b EStG).

1.  Auslegung des § 34 c Abs. 1 EStG (Anrechnung ausländischer Steuern):

Die Vorschrift des § 34 c Abs. 1 EStG ist den Tarifvorschriften zuzuordnen. Danach ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags der anrechenbaren ausländischen Steuer nach § 34 c Abs. 1 Satz 2 eine einheitliche Summe der Einkünfte der Ehegatten zu bilden (R 212 b Satz 4 EStR 1993). Außerdem sind für den nach § 68 a EStDV für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnenden Höchstbetrag die Einkünfte der Ehegatten aus demselben ausländischen Staat zusammenzurechnen, wenn beide Ehegatten Einkünfte aus diesem Staat bezogen haben.

 

Beispiel 1

Einkünfte Ehemann:

 
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 10.000 DM
Einkünfte aus inl. Kapitalvermögen 5.000 DM

Einkünfte aus ausl. Grundvermögen (Schweiz)

(ausl. Steuer: 1.000 DM)
–5.000 DM
Summe der Einkünfte Ehemann 10.000 DM

Einkünfte Ehefrau:

 

Einkünfte aus ausl. Gewerbebetrieb (Chile)

(ausl. Steuer: 3.000 DM)
10.000 DM

Einkünfte aus ausl. Grundvermögen (Schweiz)

(ausl. Steuer: 2.000 DM)
10.000 DM
Einkünfte aus inl. Kapitalvermögen 10.000 DM
Summe der Einkünfte Ehefrau 30.000 DM

Die negativen Einkünfte aus Grundvermögen nach § 2 a Abs. 1 EStG des Ehemannes können mit den positiven Einkünften der Ehefrau aus Grundvermögen aus demselben Staat ausgeglichen werden (H 5 [Zusammenveranlagung] EStH 1995).

 
Gemeinsame Summe der Einkünfte 40.000 DM
Abzüglich Sonderausgaben: 10.000 DM
Zu versteuerndes Einkommen: 30.000 DM
Einkommensteuer (20 %) 6.000 DM

Höchstbetragsberechnung nach § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG:

 
Deutsche ESt 6.000 DM × ausl. Einkünfte Schweiz (saldiert) 5.000 DM = 750 DM
Summe der Einkünfte beider Eheleute 40.000 DM
(anrechenbar)  
 
deutsche ESt 6.000 DM × ausl. Einkünfte aus Chile 10.000 DM = 1.500 DM
Summe der Einkünfte beider Eheleute 40.000 DM
(anrechenbar)  
 
insgesamt anrechenbar somit: 2.250 DM
verbleibende ESt nach Anrechnung: 3.750 DM

2.  Auslegung des § 34 c Abs. 2 EStG (Abzug ausländischer Steuern):

Die Vorschrift des § 34 c Abs. 2 EStG ist den Einkünfteermittlungsvorschriften zuzuordnen. Daher müssen zusammenveranlagte Ehegatten das Antragsrecht nach § 34 c Abs. 2 EStG für ausländische Steuern auf Einkünfte aus demselben Staat nicht einheitlich ausüben.

 

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, der Ehemann stellt aber einen Antrag auf Abzug der ausländischen Steuer nach § 34 c Abs. 2 EStG.

Einkünfte Ehemann:

 
Einkünfte aus inl. Gewerbebetrieb 0.000 DM
Einkünfte aus inl. Kapitalvermögen 000 DM

Einkünfte aus ausl. Grundvermögen (Schweiz)

(–5.000 DM ./. 1.000 DM)
6.000 DM
Summe der Einkünfte Ehemann: 000 DM

Einkünfte der Ehefrau:

 
Summe der Einkünfte der Ehefrau: 0.000 DM
Gemeinsame Summe der Einkünfte: 9.000 DM
Abzüglich Sonderausgaben: 0.000 DM
Zu versteuerndes Einkommen: 9.000 DM
Einkommensteuer (20 %) 800 DM

Höchstbetragsberechnung nach § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG für die Ehefrau:

 
Deutsche ESt 5.800 DM × ausl. Einkünfte Schweiz (saldiert) 4.000 DM = 595 DM
Summe der Einkünfte beider Eheleute 39.000 DM
(anrechenbar)  
 
deutsche ESt 5.800 DM × ausl. Einkünfte aus Chile 10.000 DM = 1.488 DM
Summe der Einkünfte beider Eheleute 39.000 DM
(anrechenbar)  
   
insgesamt anrechenbar somit: 2.083 DM
verbleibende ESt nach Anrechnung: 3.717 DM

3.  Auslegung des § 34 c Abs. 4 EStG (Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr):

Die Vorschrift des § 34 c Abs. 4 EStG ist den Tarifvorschriften zuzuordnen. Der Antrag nach § 34 c Abs. 4 EStG kann daher von zusammenveranlagten Ehegatten nur einheitlich gestellt werden. Entsprechend dem BFH-Urteil v. 8.2.1995 (BStBl. II, 692) sind außerdem für die Berechnung der Tarifermäßigung nach § 34 c Abs. 4 EStG die Einkünfte der Ehegatten aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S. des § 34 Abs. 4 EStG zu saldieren, dh. Verluste aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr sind vorrangig mit Gewinnen aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ausgleichen.

 

Beispiel:

 
Einkünfte des Ehemannes aus dem Betrieb  
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr: 1.000.000 DM
   
Einkünfte der Ehefrau aus dem Betrieb  
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr: 300.000 DM

Eine ermäßigte Besteuerung des Einkünfte der Ehefrau nach § 34 c Abs. 4 EStG kommt nicht in Betracht, weil die Einkünfte der Eheleute zu saldieren sind und deshalb keine positive begünstigten Einkünfte vorliegen.

4.  Bundeseinheitliche Programmunterlagen und Vordrucke

Die derzeitigen bundeseinheitlichen Programmunterlagen berücksichtigen die oben angesprochenen Fallgestaltungen nicht zutreffend. Die ausländischen Einkünfte des Ehemannes werden im Sachbereich 19 und die Einkünfte der Ehefrau im Sachbereich 29 erfaßt. Das Programm kann deshalb nicht erkennen, ob b...

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