Zur Frage, ob die in Panama erhobene 10 %-ige Kapitalertragsteuer auf Dividendenausschüttungen und die 10 %-ige Steuer auf Veräußerungsgewinne von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit der deutschen Einkommensteuer vergleichbar sind, wird folgende Auffassung vertreten:

In der Republik Panama gilt hinsichtlich der Besteuerung des Einkommens das Territorialprinzip, dh., grundsätzlich unterliegen alle Einnahmen aus inländischen Quellen der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer, während Einnahmen aus ausländischen Quellen von der Besteuerung ausgenommen werden.

Regelungen zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (impuesto sobre la renta) in Panama sind im Einkommensteuergesetz und den entsprechenden Richtlinien (Decreto Ejecutivo por el se cual reglamentan las Disposiciones del impuesto sobre la Renta contenidas en el Código Fiscal) enthalten.

Im Fall von Namensaktien unterliegen Dividenden panamaischer Unternehmen, die aus inländischen Einkünften an ansässige oder nicht ansässige natürliche oder juristische Personen ausgeschüttet werden, einer Quellensteuer von 10 % auf den Bruttobetrag.

Bestimmte Dividenden (ua. aus ausländischen Einkünften oder aus Exportgewinnen) unterliegen einer Quellensteuer von 5 %. Im Fall von Inhaberaktien beträgt die Quellensteuer auf die Dividenden 20 %.

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer panamaischen Kapitalgesellschaft unterliegen einer Steuer von 10 %, wobei zunächst der Käufer eine Quellensteuer von 5 % des Verkaufspreises einzubehalten und innerhalb von zehn Tagen an die Finanzbehörde abzuführen hat. Diese Quellensteuer kann für den Veräußerer wahlweise entweder abgeltende Wirkung haben oder später als Vorauszahlung auf die tatsächliche Steuerschuld angerechnet und ggf. – teilweise – erstattet werden.

Im Ergebnis entsprechen die Quellensteuer auf Dividenden (impuesto sobre los dividendos) und die Steuer auf Veräußerungsgewinne von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (impuesto sobre la ganancia de capital) der deutschen Einkommensteuer im Sinne des § 34 c Absatz 1 EStG.

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