Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des BdF-Schreibens IV C6 - S 2293 - 11/84 v. 10.4.1984, BStBl. I 1984 S. 252 = StEK EStG § 34 c Nr. 132, wie folgt Stellung:

Infolge der Absenkung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes ab 1.1.2001 auf 25 v.H. durch das StSenkG v. 23.10.2000, BStBl. I 2000, 1428, kommt der Regelung in Tz. 8 des BdF-Schreibens v. 10.4.1984 für Körperschaften grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu. Dies gilt jedoch wegen des mit dem Flutopfersolidaritätsgesetz v. 19.9.2002, BStBl. I 2002, 3651 = BStBl. 2000, 865, eingeführten erhöhten Körperschaftsteuersatzes von 26,5 v.H. nicht für den Veranlagungszeitraum 2003.

Obgleich der erhöhte Körperschaftsteuersatz nur für das Jahr 2003 gilt, wird das BMF-Schreiben aus Vereinfachungsgründen für die Körperschaftsteuer erst mit Wirkung ab dem VZ 2004 aufgehoben.

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