Das BFH-Urt. v. 29.3.2000 I R 15/99 ist inzwischen im BStBl. veröffentlichet worden, Ausgabe Nr. 19 v. 27.11.2000, BStBl. II 2000 S. 577. Ich bitte deshalb, in dem anhängigen Gerichtsverfahren und in vergleichbaren Fällen eine entsprechende Auffassung zu vertreten und den diesem Urteil entgegenstehenden Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben IV C 1 - S 2293 - 15/97 v. 23.12.1997 = StEK EStG § 34 c Nr. 190) nicht mehr anzuwenden.

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