Für die Durchführung der §§ 2, 4, 7 bis 14 und § 18 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) in der jeweils geltenden Fassung, sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:

1.

im Oberfinanzbezirk Düsseldorf

das Finanzamt Neussfür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,

2.

im Oberfinanzbezirk Köln

das Finanzamt Leverkusenfür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln,

3.

im Oberfinanzbezirk Münster

das Finanzamt Dortmund-Unnafür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.

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