Für die Durchführung der §§ 2, 4, 7 bis 14 und § 18 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) in der jeweils geltenden Fassung, sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:
1. | im Oberfinanzbezirk Düsseldorf das Finanzamt Neussfür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, |
2. | im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt Leverkusenfür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln, |
3. | im Oberfinanzbezirk Münster das Finanzamt Dortmund-Unnafür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster. |
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