1.  Direkte Steueranrechnung

Bei Prüfungen der Rechnungshöfe sowie bei Ressortprüfungen wird immer wieder beanstandet, dass die Finanzämter im Rahmen des § 34 c EStG bei ausländischen Zinsen und Dividenden die ursprünglich einbehaltene ausländische Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen bzw. bei Ermittlung der Einkünfte abziehen.

Es darf jedoch nur die ausländische Steuer angerechnet bzw. abgezogen werden, die im Ausland keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt. Dabei ist es unerheblich, ob ein solcher nach dem innerstaatlichen Recht des ausländischen Staates oder nach DBA-Regelungen bestehender Ermäßigungsanspruch tatsächlich in dem ausländischen Staat geltend gemacht wurde oder wird bzw. wegen Ablauf der Antragsfrist nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Die beigefügte Anlage 1 enthält in den Spalten 4 und 7 die nach dem jeweiligen DBA für die Anrechnung/den Abzug im Inland maßgeblichen Steuersätze für Dividenden und Zinsen. In den Spalten 2 und 3 bzw. 5 und 6 sind – soweit bekannt – die in den aufgeführten Staaten allgemein geltenden Abzugs- und Erstattungssteuersätze angegeben.

Länderspezifische Besonderheiten sind aus den Fußnoten zu ersehen.

2.  Fiktive Steuerumrechnung

Deutschland hat in nahezu allen Abkommen mit Entwicklungsländern den Vertragsstaaten zugestanden, dass im Inland ansässige Investoren und Kapitalanleger fiktive Steuern, dh. nicht entrichtete Steuern, auf ihre inländische Einkommensteuer anrechnen dürfen. Hintergrund ist, dass trotz fehlender oder niedriger Besteuerung im Vertragsstaat die wirtschaftliche Entwicklung in diesen Ländern auch durch einen Steuervorteil gefördert werden soll.

Die Tabelle in Anlage 2 gibt einen Überblick über Abkommen, in denen die Anrechnung fiktiver Steuern vorgesehen ist. Die von Staat zu Staat verschiedenen Bedingungen und Regeln, an die die Anrechnung einer fiktiven Quellensteuer geknüpft ist, sind den genannten Rechtsgrundlagen zu entnehmen.

In der Übersicht in Anlage 1 sind die Staaten, mit denen eine fiktive Steueranrechnung vereinbart ist, jeweils mit dem Fußnotenhinweis (1) in den Spalten 4 und/oder 7 gekennzeichnet.

Die Fundstellen der einzelnen DBA im BStBl. I sind aus Anhang 12 EStH ersichtlich.

Anlage 1  Dividenden

 
Staat Quellensteuer Ermäßigung im Quellenstaat im Quellenstaat verbleibende Steuer
  v.H. v.H. v.H. (x)
1 2 3 4
Ägypten 15 (1)
Argentinien 15 (1)
Australien 30 15 15
ab 1.7.1987 0 (3) 0 0
Bangladesch 15 (1)
Belgien 25 10 15
Bolivien 15
Brasilien 15 (1)
Bulgarien 15
China 10 0 10 (1)
Dänemark 30 15 15 (8)
Ecuador 15 (1)
Elfenbeinküste 15 (1)
Finnland 15 (10)
Frankreich 25 25 (11) 0 (12)
Griechenland 45 20 25 (1)
Großbritannien 15 (8)
Indien 10 (1)
Indonesien 15 (1) (8)
Iran 20 (1) (8)
Irland –(1)
Island 15 (8)
Israel 25 0 25 (1)
 
Staat Quellensteuer Ermäßigung im Quellenstaat im Quellenstaat verbleibende Steuer
  v.H. v.H. v.H. (x)
1 2 3 4
Italien 32,4 0 32,4
ab 1993 32,4 17,4 15 (8)
Jamaika 15 (1) (8)
Japan 20 5 15
Jugoslawien 0
Kanada 25 10 15
Kenia 15 (1)
Korea 15 (1) (8)
Kuwait 15
Liberia 15 (8)
Luxemburg 25 10 15 (19)
Malaysia 0 (1)
Malta 15 (8)
Marokko 15 (1) (8)
Mauritius 15 (1) (8)
Mexiko 15 (1) (8)
ab 2000 15 (1) (8)
Mongolei 10 (1) (8)
Namibia 15 (8)
Neuseeland 15
Niederlande 25 10 15 (8)
Norwegen 25 10 15 (8)
Österreich 20 0 20
ab 1989 25 0 25
ab 1992 15 0 15 (8)
Pakistan 15 (8)
Philippinen 15 0 15 (1) (8)
Polen 15 (8)
Portugal 25 10 15 (+5)
Rumänien 15 (1) (8) (23)
Russland 15 (8)
Sambia 15 (8)
Schweden 30 15 15
 
Staat Quellensteuer Ermäßigung im Quellenstaat im Quellenstaat verbleibende Steuer
  v.H. v.H. v.H. (x)
1 2 3 4
Schweiz 35 20 15
–  Grenzkraftwerk 35 30 5
–  Gewinnoblig. 35 5 30 (25)
Simbabwe 20 (8)
Singapur 15 (8)
Spanien ab 1989 25 10 15 (8)
Sri Lanka 15 (1) (8)
Südafrika 15 0 15 (8)
Thailand 20 (8)
Trinidad und Tobago 20 (1) (8)
Tschechoslowakei 15 (8)
Türkei 20 (1) (8)
Tunesien 15 (1) (8)
UdSSR 15
Ukraine 10 (12)
Ungarn 15 (10)
Uruguay 15
USA 30 15 15 (8)
Vereinigte Arabische Emirate 15 (30)
Venezuela 15 (1) (8)
Vietnam 15 (8)
Zypern 15 (1) (8)

Zinsen

 
Staat Quellensteuer Ermäßigung im Quellenstaat im Quellenstaat verbleibende Steuer
  v.H. v.H. v.H. (x)
1 5 6 7
Ägypten 15 (1)
Argentinien 15 (1) (2)
Australien 10 0 10
ab 1.7.1987 10 0 10
Bangladesch 10 (1) (4)
Belgien 25 10 15
 
Staat Quellensteuer Ermäßigung im Quellenstaat im Quellenstaat verbleibende Steuer
  v.H. v.H. v.H. (x)
1 5 6 7
Bolivien 15 (1) (5)
Brasilien 15 (1) (5)
Bulgarien 0
China 20 10 10 (1) (7)
Dänemark 0 0 0
Ecuador 15 (1) (9)
Elfenbeinküste 15 (1) (4)
Finnland 0
Frankreich 25 25 0
Griechenland 10 (1) (13)
Großbritannien 0
Indien 10 (1) (14)
Indonesien 10 (1) (7)
Iran 15 (13)
Irland 29 29 0
Island 0
Israel 25 10 15 (1)
Italien 30 0 30 (15)
ab 1993 12,5 2,5 10
Jamaika 12,...

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