Bei entsprechendem Nachweis sind Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter nach § 10 Abs. 7 AStG nur mit 60 v.H. anzusetzen, wenn sie aus der innerkonzernlichen Finanzierung ausländischer Betriebsstätten und konzernzugehöriger Gesellschaften stammen, ohne Rücksicht darauf, woher die Mittel kommen. Voraussetzung ist, dass die im Ausland befindlichen Betriebsstätten oder Gesellschaften ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG oder aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 8 bis 9 AStG fallenden Einkünften beziehen. Der nur in Höhe von 60 v.H. anzusetzende Anteil der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 7 AStG unterliegt auch der Gewerbesteuer.

Anlage 3

Schemata zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7–14 AStG

Schema I (bei einstufigem Beteiligungsaufbau und Fällen des § 8 Abs. 2 AStG)

 
Zeile      
1   Gesamteinkünfte (vor Personensteuern)  
2 - Einkünfte aus aktiver Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 AStG)  
3 - Steuerabzug nach § 12 Abs. 3 AStG i.V.m. § 34c Abs. 2 EStG  
4 = Einkünfte aus passivem Erwerb (§ 10 Abs. 3 AStG)  
5 - vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmende Gewinne (§ 11 AStG) *)
6 - entrichtete Steuern vom Einkommen und Vermögen (§ 10 Abs. 1 AStG) *)
7 - Verlustabzug (§ 10 Abs. 3 Satz 5 AStG i.V.m. § 10d EStG) *)
8 = Hinzurechnungsbetrag(wenn negativ, Abzug nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG) **)
9   Gesamtbetrag anrechnungsfähiger Steuern i.S. des § 12 Abs. 1 AStG *)
10   Steuern von den nach § Nr. 41 EStG befreiten Gewinnausschüttungen i.S. des § 12 Abs. 3 AStG *)
11   Feststellung, ob bei der ausländischen Gesellschaft die Freigrenzen des § 9 AStG überschritten oder nicht überschritten sind *)
12   In Fällen, in denen die Freigrenzen des § 9 AStG nicht überschritten sind: Feststellung der gesamten Bruttoerträge der ausländischen Gesellschaft und der Bruttoerträge, die den Zwischeneinkünften zugrunde liegen *)
13   Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und verbleibende Hinzurechnungsbeträge (§ 3 Nr. 41 EStG) *)
       
  *) festzustellende Besteuerungsgrundlagen nach § 18 Abs. 1 AStG
  **) festzustellender Verlust nach § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG iVm § 10d Abs. 4 EStG
 
Schema II (bei mehrstufigem Beteiligungsaufbau für Untergesellschaften i.S. des § 14 AStG)
         
Zeile      
1   Gesamteinkünfte (vor Personensteuern)  
2 - Einkünfte aus aktiver Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 AStG)  
3 - Einkünfte aus Tätigkeiten, die nachweislich einer unter § 8 Abs. 16 AStG fallenden Tätigkeit der unmittelbar vorgeschalteten Gesellschaft dienen  
4 = Einkünfte aus passivem Erwerb (§ 10 Abs. 3 AStG) *)
5 + übertragende Zurechnung nachgeschalteter Zwischengesellschaften (Untergesellschaften) *)
6 - vom Zurechnungsbetrag auszunehmende Gewinne (§ 11 AStG) *)
7 = Gesamtbetrag  
8 - entrichtete Steuern vom Einkommen und Vermögen (§ 10 Abs. 1 AStG) *)
9 = Zurechnungsbetrag (positiv oder negativ) **)
10 1   Gliederung des Zurechnungsbetrages  
    a) Zurechnungsbetrag, für den nach den Verhältnissen der Untergesellschaft oder weiterer nachgeschalteter Gesellschaften beim inländischen Gesellschafter eine Freistellung nach § 10 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 4 AStG in Betracht kommt *)
    b) übriger Zurechnungsbetrag *)
11   Gesamtbetrag anrechnungsfähiger Steuern (§ 12 Abs. 1 AStG) 1
12   Feststellung, ob bei der ausländischen Gesellschaft die Freigrenzen des § 9 AStG überschritten oder nicht überschritten sind *)
13   Feststellung, in welcher Höhe die in Zeile 5 zugerechneten Beträge die Freigrenzen des § 9 AStG nicht überschritten haben *)
       
  *) festzustellende Besteuerungsgrundlagen nach § 18 Abs. 1 AStG
  **) festzustellender Verlust nach § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG iVm § 10d Abs. 4 EStG
  1 § 14 Abs. 4 AStG ist durch Artikel 11 des StVergAbG aufgehoben worden; die Zeile 10 bezieht sich deshalb auf die Gesetzesfassung, die für Zwischeneinkünfte anzuwenden ist, die in Wirtschaftsjahren der Zwischengesellschaft entstanden sind, die in der Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2002 begonnen haben (§ 21 Abs. 11 Satz 2 AStG)
 
 
Schema III (für Obergesellschaften in Fällen des mehrstufigen Beteiligungsaufbaus)
Zeile      
1   Gesamteinkünfte (vor Personensteuern)  
2 - Einkünfte aus aktiver Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 AStG)  
3 - Steuerabzug nach § 12 Abs. 3 AStG i.V.m. § 34c Abs. 2 EStG  
4 = Einkünfte aus passivem Erwerb (§ 10 Abs. 3 AStG) *)
5 + übertragende Zurechnung nachgeschalteter Zwischengesellschaften (Untergesellschaften) *)
6 = Gesamtbetrag  
7 - vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmende Gewinne (§ 11 AStG) *)
8 - entrichtete Steuern vom Einkommen und Vermögen (§ 10 Abs. 1 AStG) *)
9 - Verlustabzug (§ 10 Abs. 3 Satz 5 AStG i.V.m. § 10d EStG) *)
10 = Hinzurechnungsbetrag(wenn negativ, Abzug nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG) **)
11   Gesamtbetrag anrechnungsfähiger Steuern i.S. des § 12 Abs. 1 AStG *)
12   Steuern von den nach § Nr. 41 EStG befreiten Gewinnausschüttungen i.S. des § 12 Abs. 3 AStG *)
13   Feststellung, ob bei...

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