10.3.4.1 Werden die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so ist der Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Diese Art der Gewinnermittlung kann nur für die Einkünfte aus passivem Erwerb insgesamt gewählt werden. Das gesamte dem passiven Erwerb dienende Vermögen der ausländischen Gesellschaft ist als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln.

10.3.4.2 Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG.

10.3.4.3 Der Verlustabzug ist auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zuzulassen.

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