10.34.1 Werden die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so ist der Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Diese Art der Gewinnermittlung kann nur für die Einkünfte aus passivem Erwerb insgesamt gewählt werden. Das gesamte dem passiven Erwerb dienende Vermögen der ausländischen Gesellschaft ist als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln. Für die Anwendung des Abschn. 17 Abs. 3 EStR 1972 ist kein Raum.

10.34.2 Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG. § 12 Abs. 2 bis 4 § EStDV gilt entsprechend. Im übrigen sind die Tz. 10.31.3, 10.32.2, 10.32.3 und 10.33 entsprechend anzuwenden.

10.34.3 Der Verlustabzug ist auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 und 4 EStDV erfüllt sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge