10.3.3.1 Sind im Hinblick auf eine ausländische Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung erstmals gegeben, so ist auf den Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahrs eine „eröffnende Hinzurechnungsbilanz” zu erstellen. Die in ihr angesetzten Werte gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz enden, als fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

10.3.3.2 Für die einzelnen Wirtschaftsgüter, die als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit ihren ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 12.7.1989, BStBl. 1990 II S. 113). Bei abnutzbaren Anlagegütern sind diese Beträge um die nach § 7 EStG zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung zu vermindern. Ist der Teilwert am Stichtag der Eröffnungsbilanz niedriger, so darf höchstens dieser Wert angesetzt werden, wenn eine erhebliche, voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Für immaterielle Anlagegüter darf ein Wert nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
2. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens jedoch mit dem Teilwert am Stichtag der Eröffnungsbilanz anzusetzen, wenn dieser niedriger ist als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
3. Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen (siehe auch Abzinsungsregelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
4. Rechnungsabgrenzungsposten sind anzusetzen, soweit Betriebsausgaben vor dem Bilanzstichtag Aufwand und Betriebseinnahmen vor dem Bilanzstichtag Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz sind.
5. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21.6.1948 vorhanden waren, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Wert ausgegangen wird, mit dem die Wirtschaftsgüter in der ersten, nach diesem Zeitpunkt erstellten Bilanz der ausländischen Gesellschaft geführt wurden. Dies darf jedoch nicht zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führen.

10.3.3.3 Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts sind die Aufwendungen, die die Gesellschaft für den Erwerb des Wirtschaftsguts geleistet hat. Hierbei ist insbesondere Folgendes zu beachten:

1. Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts, das tauschweise erworben wurde, sind mit dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts anzusetzen. Ist darüber hinaus ein Wertausgleich gezahlt worden, so erhöhen sich die Anschaffungskosten um den Wertausgleich.
2. Bei einem unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgut sind die Anschaffungskosten mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs anzusetzen. Tz. 10.3.3.2 Nr. 1 Satz 4 sowie Tz. 10.3.3.4 bleiben unberührt.
3. Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts, das gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Gesellschaft eingebracht wurde, sind in der Regel mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Einbringung anzusetzen.
4. Bei Wirtschaftsgütern, die die Gesellschaft im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs erworben hat, gilt als Anschaffungskosten der Betrag, der bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen (inländischen) Unternehmens angesetzt worden ist.
5. Bei Wirtschaftsgütern, die gegen Einräumung einer Leibrente erworben sind, stellt der Barwert der Rentenverpflichtung, ggf. erhöht um eine etwaige Kaufpreiszahlung, die Anschaffungskosten dar. Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung des Wirtschaftsguts entstanden sind (vgl. R 33 EStR 2003).

10.3.3.4 Wurden Wirtschaftsgüter der ausländischen Gesellschaft von einem inländischen Beteiligten oder einer ihm nahe stehenden Person aus einem Betriebsvermögen übertragen, so ist als Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder als gemeiner Wert der Betrag zugrunde zu legen, den diese Personen beim Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus ihrem Betriebsvermögen der Besteuerung zugrunde gelegt haben. Wird dargetan, dass dieser Ansatz unrichtig ist, so kann dies berücksichtigt werden, sofern auch der Ansatz bei dem Übertragenden nach den Grundsätzen über die Bilanzberichtigung noch geändert werden kann (vgl. R 15 EStR 2003). Dies gilt entsprechend

1. für Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG, die aus einem Privatvermögen auf die ausländische Gesellschaft übertragen worden sind;
2. für Wirtschaftsgüter, die vor der Übertragung einem inländischen Betriebsvermögen entnommen oder sonst in ein Privatvermögen oder ein ausländisches Betriebsvermögen überführt worden sind.

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